Dokument-Nr. 706
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.06.2005
Nachträgliche Befristung einer Skontrozuteilung ist rechtmäßig
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, einer als Skontroführerin an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Gesellschaft einstweiligen Rechtsschutz gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf eines unbefristet erteilten Skontrozuteilungsbescheids zu gewähren. Eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in erster Instanz wurde damit aufgehoben.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz aus dem Jahr 2002. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wurde die bisherige amtliche Preisfeststellung börsennotierter Wertpapiere abgeschafft und infolge dieser Entscheidung das Maklerrecht neu geregelt. Die Tätigkeiten der bisherigen Kursmakler wurde beendet. Aufgabe der Börsen war es danach insbesondere die Verteilung der Skontren an Skontroführer, die für ihre Tätigkeit der Preisfeststellung und für die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften ein Entgelt enthalten, neu zu regeln. Nach dem Gesetz hat die Verteilung der Skontren befristet, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Vor dem 1. Juli 2005 bereits zugeteilte Skontren sind kraft Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 befristet.
Am 18. September 2002 teilte die Frankfurter Wertpapierbörse der Antragstellerin verschiedene Skontren zu. Eine Befristung der Zuteilung erfolgte - entgegen der gesetzlichen Regelung - nicht. Nachdem die Börsenaufsichtsbehörde auf rechtliche Bedenken gegen diese unbefristete Zuteilung aufmerksam gemacht hatte, befristete die Frankfurter Wertpapierbörse den Bescheid vom September 2002 nachträglich bis zum 30. Juni 2005 und ordnete später den Sofortvollzug dieser Befristung an.
Im Mai 2005 teilte die Frankfurter Wertpapierbörse der Antragstellerin mit, dass ihr bei der Neuverteilung sämtlicher Skontren für die Zeit ab 1. Juli 2005 keine Skontrogruppen zugewiesen worden seien.
Dem daraufhin gestellten Eilantrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die nachträgliche Befristung der Zuteilung aus dem Jahr 2002 gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Mai 2005 statt. Zur Begründung führte das erstinstanzliche Gericht aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung des Zuteilungsbescheids sei rechtswidrig, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Befristung nicht bestehe.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Frankfurter Wertpapierbörse hatte Erfolg. Anders als die Vorinstanz entschied der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ursprünglich unbefristet erteilte Zulassungsbescheid vom September 2002 sei rechtswidrig, da er eindeutig nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Ein öffentliches Interesse für die nachträgliche Befristung dieses Bescheides sei ebenfalls gegeben, weil es sachgerecht und nachvollziehbar sei, sämtliche Skontren bei der Neuverteilung durch die Börse zum 1. Juli 2005 einzubeziehen. Mit der Neuverteilung sei quasi ein Systemwechsel beabsichtigt: Die Zuteilung solle nunmehr nach Skontrogruppen, in wirtschaftlich sinnvollen Losgrößen erfolgen. Damit werde eine Spezialisierung der Skontroführer bezweckt. Das gesamte Neuverteilungssystem würde aber durcheinander gebracht, wenn die der Antragstellerin zu Unrecht zugeteilten Skontren zunächst von der Neuverteilung ab 1. Juli 2005 ausgenommen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Bescheid jedoch ausdrücklich, dass die Art und Weise sowie der Maßstab der Neuverteilung der Skontren zum 1. Juli 2005, also die inhaltliche Ausgestaltung des Neuverteilungssystems nicht Gegenstand des zu entscheidenden Eilverfahrens gewesen sei. Deshalb hat sich der Senat nicht zu der Frage geäußert, ob das in den Bestimmungen der Börsenordnung in der Fassung vom 15. März 2005 vorgesehen und ab dem 1. Juli 2005 umgesetzte System der Skontrenneuverteilung sachgerecht bzw. ob die Börsenordnung insge3 samt wirksam sei. Diese Entscheidung sei einem eigenständigen Normenkontrollverfahren vorbehalten, betonte das Gericht ausdrücklich.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2005 des VGH Hessen vom 29.06.2005
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