Dokument-Nr. 1914
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.02.2006
Kollektive Anlageformen in Personengesellschaften nicht genehmigungsbedürftig
In einem Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine neuartige Form bankgeschäftlicher Betätigung im Anlagebereich beurteilt. Es handelt sich dabei um eine zunehmend angebotene Form der Kapitalanlage durch Personenhandelsgesellschaften, bei der sich private Anleger an der Gesellschaft beteiligen und das von ihnen eingebrachte Kapital von dieser in Form von Aktien oder anderen Wertpapieren wieder angelegt wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) sah hierin ein genehmigungsbedürftiges Finanzkommissionsgeschäft und untersagte der persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafterin einer solchen Beteiligungsgesellschaft den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung.
Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte in der zweiten Instanz Erfolg. Anders als die Bundesanstalt ist der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nach der im Eilrechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, die bankgeschäftliche Betätigung der geschäftsführenden Gesellschafterin erfülle nicht den Tatbestand eines Finanzkommissionsgeschäftes und sei daher nicht als genehmigungsbedürftiges Bankgeschäft im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach einer Bewertung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die untersagten Geschäfte seien vielmehr als genehmigungsfreier Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung anzusehen, da den privaten Anlegern nach der gegebenen Vertragsgestaltung ausreichende Möglichkeiten eingeräumt seien, auf verschiedenen Wegen auf die Willensbildung der Beteiligungsgesellschaft Einfluss zu nehmen. Eine Dienstleistung für andere, d. h. für Personen außerhalb des Kreises der Gesellschafter, liege nicht vor. Bei dieser Sachlage sei ein überwiegendes Interesse der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft an der Fortführung ihrer Geschäfte bis zu einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites im Hauptsacheverfahren gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des Hessichen VGH vom 15.02.2006
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