27.11.2024
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Dokument-Nr. 1914

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Beschluss15.02.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 TG 1447/05
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.02.2006

Kollektive Anlageformen in Perso­nen­ge­sell­schaften nicht geneh­mi­gungs­be­dürftig

In einem Beschluss hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof eine neuartige Form bankge­schäft­licher Betätigung im Anlagebereich beurteilt. Es handelt sich dabei um eine zunehmend angebotene Form der Kapitalanlage durch Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaften, bei der sich private Anleger an der Gesellschaft beteiligen und das von ihnen eingebrachte Kapital von dieser in Form von Aktien oder anderen Wertpapieren wieder angelegt wird.

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BAFIN) sah hierin ein geneh­mi­gungs­be­dürftiges Finanz­kom­mis­si­ons­ge­schäft und untersagte der persönlich haftenden und geschäfts­füh­renden Gesell­schafterin einer solchen Betei­li­gungs­ge­sell­schaft den Geschäfts­betrieb mit sofortiger Wirkung.

Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte in der zweiten Instanz Erfolg. Anders als die Bundesanstalt ist der 6. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nach der im Eilrechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, die bankge­schäftliche Betätigung der geschäfts­füh­renden Gesell­schafterin erfülle nicht den Tatbestand eines Finanz­kom­mis­si­ons­ge­schäftes und sei daher nicht als geneh­mi­gungs­be­dürftiges Bankgeschäft im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach einer Bewertung des Gesellschafts- und des Treuhand­ver­trages kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die untersagten Geschäfte seien vielmehr als geneh­mi­gungs­freier Handel mit Finan­z­in­stru­menten für eigene Rechnung anzusehen, da den privaten Anlegern nach der gegebenen Vertrags­ge­staltung ausreichende Möglichkeiten eingeräumt seien, auf verschiedenen Wegen auf die Willensbildung der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft Einfluss zu nehmen. Eine Dienstleistung für andere, d. h. für Personen außerhalb des Kreises der Gesellschafter, liege nicht vor. Bei dieser Sachlage sei ein überwiegendes Interesse der geschäfts­füh­renden Gesell­schafterin der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft an der Fortführung ihrer Geschäfte bis zu einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites im Haupt­sa­che­ver­fahren gegeben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des Hessichen VGH vom 15.02.2006

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