15.11.2024
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Dokument-Nr. 18109

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Urteil24.04.2014Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 A 664/13, 6 A 839/13 und 6 A 922/13
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.04.2014

VGH Kassel: Entscheidung zu Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009Zertifizierung muss im jeweiligen Referenzjahr bestätigt worden sein

In dem Berufungs­ver­fahren musste sich der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof mit der Frage befassen, welche Anforderungen an die Ausstellung einer Zertifizierung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2009) zu stellen sind.

Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die Spezialfolien für die Hygiene- und Gesund­heit­s­in­dustrie bzw. hochwertige Flachgläser (sog. Floatglas) produzieren sowie ein Unternehmen aus Brandenburg, das u.a. Laminatfußböden herstellt, geklagt. Diese Unternehmen hatten in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einen Antrag auf Gewährung der Besonderen Ausgleichs­re­gelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, die sog. Begrenzung der EEG-Umlage, gestellt, da ihr jeweiliger Produk­ti­o­ns­prozess einen hohen Energieeinsatz erfordere. Diese Anträge betrafen die Geschäftsjahre 2008/2009 sowie 2009/2010. Alle drei Anträge wurden von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle in Eschborn (Hessen) mit der Begründung abgelehnt, die klagenden Unternehmen hätten Zerti­fi­zie­rungen zur Erzielung von Strom­spa­r­maß­nahmen vorgelegt, die nicht im jeweiligen Referenzjahr vorgenommen, sondern später ausgestellt worden seien. Die dagegen erhobenen Klagen wurden vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main abgewiesen. Die gegen diese erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen von den klagenden Unternehmen beantragten und vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassenen Berufungen blieben ohne Erfolg.

Bestimmungen des EEG 2009 zwar nicht eindeutig formuliert jedoch auslegungsfähig

In den mündlichen Urteils­be­grün­dungen führte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, die sprachlich nicht eindeutige Formulierung der einschlägigen Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 sei ausle­gungs­be­dürftig und auslegungsfähig. Im Ergebnis sei die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle zutreffend, nach der die Zerti­fi­zie­rungen im jeweiligen Referenzjahr abgeschlossen, d.h. bestätigt worden sein müssten. Die spätere Ausstellung einer Zerti­fi­zie­rungs­be­schei­nigung allein sei nicht ausreichend.

Erläuterungen
Hinweis:

Die Entscheidungen betreffen ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung ( EEG 2009 ). Sie sind auf das Gesetz in der aktuell gültigen Fassung nicht übertragbar.

Die - inzwischen außer Kraft getretene - Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 lautete:

"1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

...

4.

eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energie­ver­brauch und die Potenziale zur Verminderung des Energie­ver­brauchs erhoben und bewertet worden sind."

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online

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