15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 23368

Drucken
Beschluss03.03.2016Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 B 403/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2016, 618Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2016, Seite: 618
  • WuM 2016, 633Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 633
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss14.01.2016, 6 L 1382/15.WI
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.03.2016

Eigentümer einer Doppel­haus­hälfte hat keinen Anspruch auf Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppel­haus­hälfteUnterbringung von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar

Der Eigentümer einer Doppel­haus­hälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauauf­sichts­behörde die Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppel­haus­hälfte verlangen. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 vereinbarte die Stadt Taunusstein mit dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte, dass dieser von November 2015 bis Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten Flüchtlinge aufnimmt. Die Doppel­haus­hälfte verfügte über zwei Drei-Zimmer-Wohnungen. Entsprechend der Vereinbarung zogen im November 2015 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien in das Haus. Die Eigentümerin der benachbarten Doppel­haus­hälfte war damit jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte von der zuständigen Bauauf­sichts­behörde die Unterbringung der Flüchtlinge zu untersagen. Da sich diese weigerte, beantragte die Nachbarin eine entsprechende einstweilige Anordnung.

Verwal­tungs­gericht untersagte Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden untersagte sofort die Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen. Seiner Ansicht nach habe keine Wohnnutzung vorgelegen, so dass die Nachbarin in ihren Rechten verletzt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Beschwerde ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof hält Unterbringung der 15 Flüchtlinge für zulässig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Hessen entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Der Nachbarin habe kein Anspruch auf eine Untersagung der Unterbringung der 15 Flüchtlinge im Wege einer einstweiligen Anordnung zugestanden.

Aufnahme von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar

Die Unterbringung der 15 Flüchtlinge in der Doppel­haus­hälfte habe angesichts der auf Dauer angelegten, freiwilligen und eigen­ge­stalteten Lebensführung eine zulässige Wohnnutzung dargestellt und sei daher mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar gewesen. Insbesondere habe keine Überbelegung vorgelegen. Die entsprechende Vorschrift des § 7 des Hessischen Wohnauf­sichts­ge­setzes sei nicht verletzt worden.

Eventuelle Lärmstörungen begründen nicht Untersagung der Unterbringung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs haben eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der Unterbringung gerechtfertigt. Das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 der Baunut­zungs­ver­ordnung sei nicht anwendbar gewesen. Denn Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur durch das Polizei- und Ordnungsrecht sowie des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23368

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI