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Dokument-Nr. 34902

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Beschluss28.10.2024Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 B 1729/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 200Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 200
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss20.08.2024, 2 L 1216/24.DA
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.10.2024

Erteilung einer Baugenehmigung für Shisha-Bar im allgemeinen Wohngebiet erfordert Lärm­prognose­gutachtenNotwendige Prüfung möglicher Verstöße gegen Gebot der Rücksichtnahme

Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar in einem allgemeinen Wohngebiet muss das Vorhaben auf mögliche Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme geprüft werden. Die kann etwa die Einholung eines Lärm­prognose­gutachtens oder die Erteilung von lärmmindernden Auflagen umfassen. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2024 die Änderung der Nutzung eines Ladengeschäfts in Heppenheim in eine Shisha-Bar durch die zuständige Behörde genehmigt. Es war geplant, dass die Bar von montags bis freitags bis 1 Uhr und freitags bis sonntags bis 3 Uhr geöffnet ist. Das Vorhaben lag in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Gegen die Baugenehmigung richtete sich der Eilantrag eines Nachbarn, der in der betroffenen Straße über Wohneigentum verfügte. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betreibers der Shisha-Bar.

Unterlassene Prüfung zu möglichen Verstößen gegen Gebot der Rücksichtnahme

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die zuständige Behörde habe es unterlassen vor Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. So sei weder ein Lärmprognosegutachten angefordert worden noch seien entsprechende lärmmindernde bzw. sonstige Vorgaben bzw. Auflagen zum Betriebskonzept der Shisha-Bar in der Baugenehmigung verfügt worden. Dies wäre aber für die Berück­sich­tigung der schutzwürdigen Interessen der Nachbarschaft an ungestörter Wohnnutzung, insbesondere an ihrem berechtigten Ruhebedürfnis zur Nachtzeit, erforderlich gewesen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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