18.10.2024
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Dokument-Nr. 24723

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Beschluss17.09.2013Hessischer Verwaltungsgerichtshof2 B 1963/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2014, 766Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 766
  • NVwZ-RR 2014, 86Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 86
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ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.09.2013

Stellung einer Sicher­heits­leistung anstatt Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung kann Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung von Wahlplakaten begründenFehlende Möglichkeit zum Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsicht­werbung führen

Zwar darf eine Gemeinde die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten grundsätzlich von einer bestehenden Haft­pflicht­versicherung abhängig machen. Ist einer Partei der Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung aber nicht möglich, ist die Stellung einer Sicher­heits­leistung ausreichend. Denn einer Partei darf die Möglichkeit von Wahlsicht­werbung nicht vorenthalten werden. Dies hat der Hessische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Stadt Wiesbaden anlässlich der Bundestagswahl und der Landtagswahl in Hessen im Jahr 2013 die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig. Der NPD war es jedoch nicht möglich eine entsprechende Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen. Sämtliche Anfragen wurden mit Hinweis auf die Vertrags­freiheit abgelehnt. Die Partei bot daher die Leistung einer Sicherheit an. Da sich die Stadt damit nicht begnügte, verfolgte die NPD ihr Begehren auf Erlaub­ni­s­er­teilung im gerichtlichen Eilverfahren weiter. Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies den Antrag der Partei zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der NPD.

Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung nach Sicher­heits­leistung

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied zu Gunsten der NPD und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Der Partei stehe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000 Euro der Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zu.

Forderung einer Haftpflicht­ver­si­cherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsicht­werbung führen

Zwar sei es nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs grundsätzlich zulässig die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Wahlplakaten vom Nachweis einer Haftpflicht­ver­si­cherung abhängig zu machen. Dadurch solle ausgeschlossen werden, dass der durch ein Wahlplakat zu Schaden gekommene Dritte keinen Schadensersatz von dem Aufsteller des Plakats erlangen könne, weil dieser etwa nicht ausreichend solvent sei. Andererseits dürfe der verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Anspruch einer Partei auf Wahlsichtwerbung nicht unbeachtet bleiben. Die Forderung des Nachweises einer Haftpflicht­ver­si­cherung dürfe nicht dazu führen, dass eine zur Wahl zugelassene Partei mangels zumutbarer Möglichkeiten, eine Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen und nachzuweisen, letztlich auf das zentrale Wahlwer­be­in­strument der Wahlsicht­werbung verzichten müsse.

Stellung einer Sicher­heits­leistung anstatt Nachweises einer Haftpflicht­ver­si­cherung

Ist es einer Partei nicht möglich, eine Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen, reiche nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs die Stellung einer Sicherheit aus. Dessen Höhe richte sich nicht nach der Deckungssumme einer Haftpflicht­ver­si­cherung. Vielmehr könne die Sicherheitsleistung wesentlich hinter der Deckungssumme zurückbleiben.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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