Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.09.2013
Stellung einer Sicherheitsleistung anstatt Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung von Wahlplakaten begründenFehlende Möglichkeit zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsichtwerbung führen
Zwar darf eine Gemeinde die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten grundsätzlich von einer bestehenden Haftpflichtversicherung abhängig machen. Ist einer Partei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aber nicht möglich, ist die Stellung einer Sicherheitsleistung ausreichend. Denn einer Partei darf die Möglichkeit von Wahlsichtwerbung nicht vorenthalten werden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Stadt Wiesbaden anlässlich der Bundestagswahl und der Landtagswahl in Hessen im Jahr 2013 die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig. Der NPD war es jedoch nicht möglich eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sämtliche Anfragen wurden mit Hinweis auf die Vertragsfreiheit abgelehnt. Die Partei bot daher die Leistung einer Sicherheit an. Da sich die Stadt damit nicht begnügte, verfolgte die NPD ihr Begehren auf Erlaubniserteilung im gerichtlichen Eilverfahren weiter. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Antrag der Partei zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der NPD.
Anspruch auf Erlaubniserteilung nach Sicherheitsleistung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der NPD und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Partei stehe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000 Euro der Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zu.
Forderung einer Haftpflichtversicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsichtwerbung führen
Zwar sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zulässig die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Wahlplakaten vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Dadurch solle ausgeschlossen werden, dass der durch ein Wahlplakat zu Schaden gekommene Dritte keinen Schadensersatz von dem Aufsteller des Plakats erlangen könne, weil dieser etwa nicht ausreichend solvent sei. Andererseits dürfe der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch einer Partei auf Wahlsichtwerbung nicht unbeachtet bleiben. Die Forderung des Nachweises einer Haftpflichtversicherung dürfe nicht dazu führen, dass eine zur Wahl zugelassene Partei mangels zumutbarer Möglichkeiten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen, letztlich auf das zentrale Wahlwerbeinstrument der Wahlsichtwerbung verzichten müsse.
Stellung einer Sicherheitsleistung anstatt Nachweises einer Haftpflichtversicherung
Ist es einer Partei nicht möglich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, reiche nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Stellung einer Sicherheit aus. Dessen Höhe richte sich nicht nach der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung. Vielmehr könne die Sicherheitsleistung wesentlich hinter der Deckungssumme zurückbleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)