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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34328

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Urteil06.09.2024Hessischer Verwaltungsgerichtshof2 A 489/23.A, 2 A 1132/24.A und 2 A 1131/24.A
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.09.2024

Regelmäßig kein erneutes Asylverfahren in Deutschland nach Schutzgewährung in GriechenlandKeine menschen­rechtswidrige Behandlung für junge Männer durch systemische Schwachstellen" im dortigen Aufnahmesystem

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass jedenfalls männlichen anerkannten Schutz­be­rech­tigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, dort keine menschen­rechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem droht. Damit haben sie keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. Etwas anderes soll gegebenenfalls für solche Personen gelten, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.

Den Klägern aller drei Verfahren war bereits in Griechenland internationaler Flücht­lings­schutz zuerkannt worden. Anschließend reisten sie nach Deutschland weiter und stellten hier erneut Asylanträge. Aufgrund des in Griechenland bereits erlangten Schutzstatus lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig ab. Hiergegen erhoben die Kläger erfolglos Klagen vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen mit dem Ziel, ein Verfahren auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft im Bundesgebiet durchführen zu können.

Kein Asylverfahren für junge Männer mit Flücht­lings­status in Griechenland

In zwei Verfahren hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nunmehr die Berufungen gegen die Urteile des VG Gießen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern drohe in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention, etwa in Form von Obdachlosigkeit oder Verelendung. Auf der Grundlage aktueller Erkennt­nis­quellen weise das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutz­be­rechtigte zwar erhebliche Defizite auf. Für männliche anerkannte Schutz­be­rechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehrten und jung, gesund und arbeitsfähig seien, werde die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nicht erreicht. Angehörige dieser Gruppe könnten die erheblichen Defizite im griechischen Aufnahmesystem während der ersten sechs Monate im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.

Für ältere Menschen droht Menschen­rechts­wid­rigkeit

In dem dritten Verfahren hat der Senat der Berufung demgegenüber stattgegeben. Für aufgrund von Krankheit nicht erwerbsfähige Personen im rentenfähigen Alter, die keine Hilfe von Angehörigen zu erwarten hätten, bestünden in Griechenland in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr systemische Mängel, sodass ihnen dort die Gefahr einer menschen­rechts­widrigen Behandlung drohe.

Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen, da von der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberver­wal­tungs­ge­richte in Deutschland abgewichen wird, die grundsätzlich systemische Mängel in Griechenland annehmen. In einem Verfahren ist die Revision bereits eingelegt worden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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