21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.01.2006

Ausbau eines Flughafens - Gegner setzen Einsicht in Verfahrensakten gerichtlich durch

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat dem Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, mehreren Ausbaugegnern aus Sachsenhausen Einsicht in die Verfahrensakten zu dem Planfest­stel­lungs­ver­fahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren.

Die Antragsteller hatten die öffentlich ausgelegten Planunterlagen zu dem Antrag der Fraport eingesehen und Bedenken gegen den Plan vorgebracht. Diese Einwendungen werden zur Zeit in einem von dem Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt durchgeführten Anhörungs­ver­fahren erörtert.

Über diese Beteiligung im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahrens hinaus begehren die Antragsteller Einsicht in die bei dem Regie­rungs­prä­sidium geführten Verfahrensakten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Stellungnahmen der Fachbehörden und ergänzende Gutachten zu dem Ausbauprojekt.

Diese Akteneinsicht hat das Regie­rungs­prä­sidium mit der Begründung abgelehnt, die Unterlagen würden gerade erst vervollständigt, sie beträfen verwal­tungs­interne Vorgänge und die Akteneinsicht beeinträchtige insgesamt die zügige Durchführung des Erörte­rungs­ver­fahrens. Dieser Argumentation ist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entge­gen­ge­treten. Er führt aus, dass die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt­in­for­ma­tionen - Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­richtlinie - einen generellen Anspruch auf Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen gewähre, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse geltend zu machen sei. Entgegen der Auffassung des Regie­rungs­prä­sidiums liege kein Ausnah­me­tat­bestand vor. Bei den fraglichen Gutachten und Stellungnahmen handele es sich um abgeschlossene Aktenteile mit Umwelt­in­for­ma­tionen, die auch nicht mehr dem rein behör­den­in­ternen Entschei­dungs­prozess zugeordnet werden dürften. Ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten sei in den nationalen Vorschriften über das Planfest­stel­lungs­ver­fahren zwar nicht vorgesehen, die Rechtsposition der Planbetroffenen werde aber durch die Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­richtlinie mit der Konsequenz erweitert, dass sie zur Begründung und Erörterung ihrer Einwendungen gegen das Planvorhaben auch auf sonstige Umweltdaten zurückgreifen könnten, die bei der Planfest­stel­lungs­behörde, der Anhörungs­behörde oder bei sonstigen Verwal­tungs­ein­rich­tungen vorhanden seien.

Das Gericht könne nicht erkennen, dass durch die Wahrnehmung der Akteneinsicht der Ablauf des Erörte­rungs­ver­fahrens nachhaltig gestört werde, zumal die Aktenteile mit persönlichen Daten, die nicht eingesehen werden dürften, von den sonstigen Verfahrensakten abgetrennt werden könnten, was ohnehin einer verbreiteten Praxis bei Planfest­stel­lungs­ver­fahren entspreche.

Erfolglos blieb allerdings der Antrag einer Bürge­r­i­n­i­tiative, weil dieser keine eigene Rechtsposition zustehe, die durch die Verweigerung der Akteneinsicht beeinträchtigt werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Hessen vom 05.01.2006

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