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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.02.2008

Auch Kommunen und Organisationen haben Anspruch auf Umwelt­in­for­ma­tionen zum Ausbau des Flughafens FrankfurtÖffentliches Interesse an Offenlegung der Daten

Das Land Hessen hat zu Recht Einsicht in die von ihm geführte Datenbank CADEC zum geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/M gewährt. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin (Fraport AG) ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt/M und Trägerin des Ausbauvorhabens für eine vierte Landebahn. Sie wandte sich gegen einen Bescheid des Regie­rungs­prä­sidiums Darmstadt, mit dem dieses als Anhörungs­behörde den Beigeladenen Einsicht in die Datenbank CADEC (Computer Aided Decision) gewährt hat. Bei den Beigeladenen, die im Planfest­stel­lungs­ver­fahren Einwendungen gegen das Vorhaben der Klägerin erhoben haben, handelt es sich um vier Privatpersonen, eine Bürge­r­i­n­i­tiative, einen öffentlich-rechtlichen Kirchen­ge­mein­de­verband, drei Gemeinden sowie eine Reihe privat­recht­licher Gesellschaften, deren Anteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind. Die CADEC-Datei diente der Anhörungs­behörde zur strukturierten und gegliederten Erfassung und Bearbeitung der Einwendungen im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahrens. Zu den in der Datei eingestellten Einwendungen hatte die Klägerin Stellungnahmen ausgearbeitet und der Anhörungs­behörde für die CADEC-Datei zur Verfügung gestellt.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte die Klage gegen die Offenlegung der Daten abgewiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt:

Das Regie­rungs­prä­sidium habe den Beigeladenen zu Recht einen verfah­ren­s­u­n­ab­hängigen, auf die europäische Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­richtlinie bzw. das Hessische Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gestützten Anspruch auf Einsicht in die CADEC-Datei gewährt, soweit in der Datenbank den von den Einwendern gegen das Ausbauvorhaben vorgebrachten Argumenten die Gegenargumente der Klägerin gegen­über­ge­stellt wurden. Die Klägerin habe zwar einer Einsichtnahme in die von ihr freiwillig überlassenen Daten nicht zugestimmt. Es bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten. Das Recht der Klägerin auf eine zügige Erörterung sei nicht maßgeblich berührt. Anspruchs­be­rechtigt seien nicht nur die Privatpersonen, sondern auch der Kirchen­ge­mein­de­verband, die Bürge­r­i­n­i­tiative, die Gemeinden und die gemeindlich beherrschten privat­recht­lichen Gesellschaften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des BVerwG vom 21.02.2008

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