15.11.2024
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Dokument-Nr. 9144

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.01.2010

Antrag des Studen­te­n­aus­schusses zur Erhöhung der Studienbeiträge an Frankfurter Universität ohne ErfolgBeiträge müssen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit sowie der sozialen Verhältnisse der Studierenden bemessen werden

Die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main dürfen lediglich in Höhe von 158,50 € statt in Höhe von 162,50 € genehmigt werden. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof. Damit blieb der Antrag des Allgemeinen Studen­te­n­aus­schusses, die Univer­si­täts­leitung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 entsprechend eines Beschlusses des Studierenden-Parlaments vom Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 162,50 € zu genehmigen, auch in der Beschwer­de­instanz ohne Erfolg.

Das Studierenden-Parlament der Universität hatte mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 die studentischen Beiträge für das Sommersemester auf eine Höhe von insgesamt 162,50 € pro Studierenden festgesetzt. Hierin enthalten war ein Betrag für die Studie­ren­den­schaft in Höhe von 8,- €. Der Präsident der Universität genehmigte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 nur einen um 4,- € reduzierten studentischen Beitrag in Höhe von insgesamt 158,50 € pro Studierenden und begründete dies im Wesentlichen damit, dass angesichts der Rücklagen der Studie­ren­den­schaft nach dem Jahresabschluss 2008 ein Beitrag in Höhe von 8,- € nicht geneh­mi­gungsfähig sei. Das Rücklagevolumen der Studie­ren­den­schaft, das das 3,8-fache ihres Jahresbudgets betrage, widerspreche den Grundsätzen der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der zeitnahen Mittel­ver­wendung. Dagegen hatte der Allgemeine Studen­te­n­aus­schuss als Vertreter der Studie­ren­den­schaft beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Präsidenten der Universität zu einer vorläufigen Genehmigung des auf 162,50 € erhöhten studentischen Beitrages für das Sommersemester 2010 zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 15. Januar 2010 abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zurück.

Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit müssen bei Festsetzung der Studiengebühr gewährleistet sein

Zur Begründung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof in seinem Beschluss aus, der Studie­ren­den­schaft sei zwar das Recht verliehen, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Die Beiträge seien aber so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studie­ren­den­schaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit gewährleistet sei und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Das Selbst­ver­wal­tungsrecht der Studie­ren­den­schaft werde jedoch insoweit eingeschränkt, als der Präsident der Hochschule die Rechtsaufsicht über die Studie­ren­den­schaft ausübe und u. a. deren Beiträge genehmige. Diese Rechtsaufsicht des Univer­si­täts­prä­si­denten umfasse auch die Prüfung, ob sich der Haushaltsplan der Studie­ren­den­schaft und dessen Vollzug an die rechtlichen Grenzen halte, die ihr durch die Verpflichtung zur Wirtschaft­lichkeit, Sparsamkeit und zur Berück­sich­tigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden auferlegt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaft­lichkeit sowie dem Gebot, die sozialen Verhältnisse der Studierenden zu berücksichtigen, nur durch eine Rückla­gen­bildung entsprochen werde, die angemessen sei, nicht aber durch ein Haushalts­gebaren, das darüber hinausgehe.

Geplanten Aufrüstung des keine Rechtfertigung für Beitrags­er­höhung

Mit diesen Grundsätzen sei es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Allgemeine Studen­te­n­aus­schuss als Vertreter der Studierenden die Beitrags­er­höhung für das Sommersemester 2010 damit rechtfertige, es sei beabsichtigt, in einem vom Land Hessen zu errichtenden neuen Studie­ren­denhaus auf dem Campus des ehemaligen IG-Farben-Geländes einen Saal so auszustatten, dass dort Filmvor­füh­rungen und andere studentische Veranstaltungen durchgeführt werden können, sowie eine Garage zu errichten und den Studierenden dort eine Fahrrad­werkstatt zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Kinos und einer Fahrrad­werkstatt überhaupt zu den gesetzlichen Aufgaben der Studie­ren­den­schaft gehörten, habe der Allgemeine Studen­te­n­aus­schuss den für diese Vorhaben erforderlichen Finanzbedarf auch nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Andererseits habe aber die Universität nachvollziehbar vorgetragen, dass das Studie­ren­denhaus vollständig vom Land Hessen errichtet und der Universität nach Fertigstellung übertragen werden solle. Die gesamten Baukosten, die auch eine dem allgemeinen Stand am Campus entsprechende Innen­ausstattung mit Mobiliar und Technik beinhalteten, würden vom Land Hessen getragen. Deshalb sei nur die Aufrüstung eines bereits vorhandenen Saales für den Kinobetrieb und die Einrichtung einer Fahrrad­werkstatt von der Studie­ren­den­schaft zu finanzieren. Der hierfür erforderliche Finanzbedarf sei bei überschlägiger Betrachtung durch die Rücklagen gedeckt, so dass sich auch aus der geplanten Aufrüstung des vom Land gestellten Gebäudes in Anbetracht des vorhandenen Rückla­ge­vo­lumens keine Rechtfertigung für eine Beitrags­er­höhung ergebe.

Schaden­s­er­satz­ansprüche des Studentenwerks Frankfurt am Main nicht zu erwarten

Des Weiteren weist der Verwal­tungs­ge­richtshof in seiner Entscheidung darauf hin, die beschlossene Beitrags­er­höhung lasse sich auch nicht mit der Befürchtung begründen, das Studentenwerk Frankfurt am Main beabsichtige, die Studie­ren­den­schaft der Universität für Schäden und Umsatzausfälle während der Besetzung einer Räumlichkeit auf dem Westend-Campus in Haftung zu nehmen. Hierzu habe die Universität erklärt, dass das Studentenwerk gegenüber der Studie­ren­den­ge­mein­schaft bislang keine Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend gemacht habe und dass die Hochschule ebenfalls nicht beabsichtige, in diesem Zusammenhang Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Studie­ren­den­schaft geltend zu machen.

Befürchtete Finanzrisiken durch Semesterticket kein ausreichendes Argument

Auch die weitere Befürchtung des Allgemeinen Studen­te­n­aus­schusses, im Zusammenhang mit dem Semesterticket für Studierende könnten sich nicht unerhebliche Finanzrisiken ergeben, ließ der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht als durch­schla­gendes Argument für eine Erhöhung der studentischen Beiträge gelten. Die Ausführungen zu etwaigen Forderungen gegen die Studie­ren­den­schaft im Zusammenhang mit dem Semesterticket seien bislang viel zu vage, als dass hieran rechtliche Schluss­fol­ge­rungen in Bezug auf die Angemessenheit der Rückla­gen­bildung geknüpft werden könnten, zumal davon auszugehen sei, dass die Studie­ren­den­schaft der Universität bei der Festlegung ihres - genehmigten - Finanzbedarfs für das RMV-AStA-Semesterticket in Höhe von 152,40 € für das Sommersemester 2010 gemäß dem Beschluss des Studierenden-Parlaments vom 27. Oktober 2009 eine realistische Bedarfslage zugrunde gelegt habe.

Abschließend weist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in den Gründen seiner Beschwer­de­ent­scheidung darauf hin, dass eine zulässige Beitrags­er­hebung ihre Grenze im tatsächlichen, aufga­ben­be­dingten Finanzbedarf der Studie­ren­den­schaft finde, die auch eine, allerdings angemessene Rückla­gen­bildung umfasse. Ein darüber hinausgehender Beitrag werde auch nicht dadurch geneh­mi­gungsfähig, dass er sich auf den finanziellen Etat des einzelnen Studierenden faktisch nur geringfügig auswirke.

Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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