Dokument-Nr. 17094
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.10.2013
Keine Weiterbeschäftigung eines Lehrers über das 65. Lebensjahr hinausBenachteiligung im Hinblick auf eine ausgewogene Altersstruktur im Lehrerkreis gerechtfertigt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters bewertet werden kann. Diese Benachteiligung aber unter anderem im Hinblick auf das Schaffen einer ausgewogener Altersstruktur gerechtfertigt ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Studienrat, hatte im Dezember 2012 beim Hessischen Kultusministerium beantragt, ihn über die am 31. Juli 2013 erreichte Altersgrenze von 65. Jahren hinaus, längsten bis zum 31. Juli 2014 weiter zu beschäftigen. Diesen Antrag lehnte das Kultusministerium im Mai 2013 ab. Der dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantrage einstweilige Rechtsschutz auf Weiterbeschäftigung war zunächst erfolgreich.
Hessischer VGH lehnt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab
Auf die dagegen vom Land Hessen eingelegte Beschwerde hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss auf und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
BGH erklärt Benachteiligungen aufgrund der im Beamtengesetz festgelegten starren Altersgrenze für gerechtfertigt
Zur Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten sei, diese Benachteiligung jedoch hier als gerechtfertigt anzusehen sei. Die Ziele des Gesetzgebers, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten, rechtfertigten diese Benachteiligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof es auch für nicht erforderlich erachtet, dass der Gesetzgeber hierfür konkretes statistische Daten erhebt bzw. nachweist.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund dessen eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren nicht erfolgen muss, ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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