21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.10.2013

Keine Weiter­be­schäf­tigung eines Lehrers über das 65. Lebensjahr hinausBenachteiligung im Hinblick auf eine ausgewogene Altersstruktur im Lehrerkreis gerechtfertigt

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters bewertet werden kann. Diese Benachteiligung aber unter anderem im Hinblick auf das Schaffen einer ausgewogener Altersstruktur gerechtfertigt ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Studienrat, hatte im Dezember 2012 beim Hessischen Kultus­mi­nis­terium beantragt, ihn über die am 31. Juli 2013 erreichte Altersgrenze von 65. Jahren hinaus, längsten bis zum 31. Juli 2014 weiter zu beschäftigen. Diesen Antrag lehnte das Kultus­mi­nis­terium im Mai 2013 ab. Der dagegen beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main beantrage einstweilige Rechtsschutz auf Weiterbeschäftigung war zunächst erfolgreich.

Hessischer VGH lehnt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab

Auf die dagegen vom Land Hessen eingelegte Beschwerde hob der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof die erstin­sta­nzliche Entscheidung mit Beschluss auf und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

BGH erklärt Benach­tei­li­gungen aufgrund der im Beamtengesetz festgelegten starren Altersgrenze für gerechtfertigt

Zur Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten sei, diese Benachteiligung jedoch hier als gerechtfertigt anzusehen sei. Die Ziele des Gesetzgebers, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtss­trei­tig­keiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten, rechtfertigten diese Benachteiligung. Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat der Verwal­tungs­ge­richtshof es auch für nicht erforderlich erachtet, dass der Gesetzgeber hierfür konkretes statistische Daten erhebt bzw. nachweist.

Der Beschluss des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, aufgrund dessen eine vorläufige Weiter­be­schäf­tigung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung im noch anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren nicht erfolgen muss, ist unanfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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