03.12.2024
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil12.08.2011

OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagtWerbekampagne verstößt gegen Glückss­piel­staats­vertrag

Der Lotto Hamburg GmbH ist es untersagt, künftig mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da die Werbung gegen den Glückss­piel­staats­vertrag verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glückss­piel­un­ter­nehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrs­be­triebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“.

Oberlan­des­gericht erklärt Werbung für wettbe­wer­bs­widrig

Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat diese Werbung auf eine Klage des Verbandes für Gewer­be­treibende im Glückss­pielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Werbung in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sachlichkeitsgebot verstoße und deshalb wettbe­wer­bs­widrig sei.

Werbung darf von Unent­schlossenen nicht als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden

Der Glückss­piel­staats­vertrag sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glückss­pie­l­angebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall.

Gewählte Formulierung vermittelt Anschein, dass Lottospielen eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung darstellt

Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte die Werbung vielmehr eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorge­schriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegen­über­stellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlich­keitsgebot nicht vereinbar sei.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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