23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 13565

Drucken
Urteil30.05.2012Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg13 W 17/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WM 2012, 1243Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2012, Seite: 1243
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil30.05.2012

Iran-Embargo verpflichtet Banken nicht, gelisteten Unternehmen das Konto zu kündigenHanseatisches Oberlan­des­gericht erlässt einstweilige Verfügung gegen Hamburger Bank

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht hat mit einstweiliger Verfügung eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des so genannten Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das nach dem Iran-Embargo vorgesehene „Einfrieren“ von Geldern bedeute, dass ein unkon­trol­lierter Kapitalfluss betroffener Unternehmen verhindert werde, nicht aber, dass ihre Bankkonten gekündigt werden müssen.

Die Antragstellerin in dem Eilverfahren vor dem Hanseatischen Oberlan­des­gericht ist eine Kapital­ge­sell­schaft, die Dienst­leis­tungen insbesondere für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines erbringt. Die Antragstellerin ist im Anhang zur Europäischen Verordnung 267/12 gelistet und fällt damit unter das so genannte Iran-Embargo. Die Antragsgegnerin, eine Hamburger Bank, teilte der Antragstellerin im März 2012 mit, sie werde die Bankverbindung mit der Antragstellerin im Wege der ordentlichen Kündigung im Mai 2012 beenden. Die Antragstellerin widersprach der Kündigung mit der Begründung, das Konto bei der Antragsgegnerin sei ihr einziges aktives Geschäftskonto, und es sei ihr trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen. Die Antragsgegnerin meinte hingegen, es stehe ihr im Rahmen der Vertrags­freiheit zu, eine Kontoverbindung aus geschäfts­po­li­tischen Gründen zu kündigen.

Allgemeine Vertrags­be­din­gungen verpflichten Bank, Konten nicht zur Unzeit zu kündigen

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Hamburg hat die Kündigung des Girovertrags als unwirksam angesehen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Konto solange weiterzuführen, bis es der Antragstellerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein neues Konto zu eröffnen. Nach den von den Parteien vereinbarten allgemeinen Vertrags­be­din­gungen sei die Antragsgegnerin im Falle einer Kündigung verpflichtet, den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung zu tragen und nicht zur Unzeit zu kündigen. Eine solche Kündigung zur Unzeit liege hier jedoch vor, da die Antragstellerin auf das Konto angewiesen sei, um ihren Geschäfts­betrieb aufrecht­zu­er­halten. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie bei über 100 deutschen und europäischen Banken erfolglos wegen der Eröffnung eines Bankkontos angefragt habe. Die Antragsgegnerin könne sich dagegen nicht auf den Grundsatz der Vertrags­freiheit berufen, denn es sei anerkannt, dass eine Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertragspartner keine zumutbare Möglichkeit habe, die dringend benötigte Leistung anderweitig zu erhalten. Auch nach der europäischen Verordnung zum sog. Iran-Embargo sei die Kündigung des Girovertrags nicht geboten. Das „Einfrieren“ sämtlicher Gelder und wirtschaft­licher Ressourcen der gelisteten Personen und Organisationen bedeute für das Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin, dass keine Kontobewegung ohne Genehmigung der Bundesbank erfolgen dürfe. Aus der Verordnung ergebe sich dagegen nicht, dass die mit den gelisteten Personen bestehenden Bankver­bin­dungen gekündigt werden sollen. Ansonsten hätte es auch der Einführung des speziellen Geneh­mi­gungs­ver­fahrens bei der Bundesbank nicht bedurft.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13565

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI