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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss01.03.2013
Untersuchungshaft gegen jugendlichen Einbrecher gerechtfertigtBestehende Gefahr zur Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten rechtfertigt Vollziehbarkeit eines Haftbefehls
Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112 a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen.
In dem zugrunde liegenden Fall wird dem 20-jährigen Beschuldigten vorgeworfen, am 07.09.2012 gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in ein freistehendes Gehöft in Bremen-Strom eingebrochen zu sein. Dazu sollen sie mit einem Vorschlaghammer ein Fenster des Wohnzimmers eingeschlagen haben und durch dieses Fenster in das Wohnzimmer eingestiegen sein. Dort sollen sie dem dort sitzenden 89-jährigen Geschädigten mit dem Vorschlaghammer gegen das rechte Bein geschlagen, ihn zu Boden gebracht und mit Kabelbinder an Händen und Füßen gefesselt haben. Anschließend sollen sie das Haus nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht und u.a. eine Pistole, zwei EC-Karten und Bargeld in Höhe von ca. 8000,00 Euro entwendet haben. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Vorschlaghammer einen Bruch des Unterschenkels, der im Krankenhaus operativ versorgt werden musste. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergab sich daraus, dass an den verwendeten Kabelbindern DNA-Spuren gefunden wurden, die ihm zugeordnet werden konnten.
Beschuldigter steht in einem weiteren Verfahren unter Verdacht
Bereits am 07.08.2012 war der Beschuldigte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und anderen Delikten zur Absolvierung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in einem weiteren Verfahren in Verdacht, mit Mittätern am 19.07.2012 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben.
AG Bremen: Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt
Das Amtsgericht Bremen hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit Haftbefehl vom 10.09.2012 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Bezugnahme auf die Verurteilung vom 07.08.2012 sowie das Verfahren betreffend die Tat am 19.07.2012 angeordnet. Auf Antrag des Beschuldigten setzte das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 23.10.2012 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Bremen legte die Staatsanwaltschaft am 25.10.2012 Beschwerde ein.
OLG Bremen: Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt
Mit Beschluss vom 06.12.2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob gleichzeitig den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2012 auf. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Haftbefehl schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang nur zu erzieherischen Maßnahmen, nicht aber zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei. Gegen den Beschluss der des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft unter dem 20.12.2012 weitere Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen ein. Das OLG Bremen hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 01.03.2013 wieder in Vollzug gesetzt.
Haftordnung dient dem Schutz der Allgemeinheit
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, der Annahme einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“, die für den hier nach § 112 a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen steht. Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112 a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Das würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Serienstraftätern. Insbesondere ist es für die Außenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang, ob die Tat von einem Heranwachsenden oder Erwachsenen begangen worden ist. Da hier auch die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, war die Vollziehbarkeit des Haftbefehls anzuordnen.
Hinweise zur Rechtslage
§§ 112, 112a der Strafprozessordnung (StPO) lauten in Auszügen wie folgt:
§ 112 [Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe]
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen · 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, · 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder · 3 .das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde o a ) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder o b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder o c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) […]
§ 112 a [Weitere Haftgründe]
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, · 1. […] oder · 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat · nach § 89a, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255 […] begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
(2) […]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen/ra-online
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