23.11.2024
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Dokument-Nr. 16400

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss30.07.2013

Inklu­si­ons­schüler unterliegen nicht dem allgemeinen Vertei­lungs­ver­fahrenKinder mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf können Schulen vorab zugewiesen werden

Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Praxis der Behörde für Schule und Berufsbildung gebilligt, die Kinder mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf (Inklu­si­ons­schüler) den einzelnen Schulen vorab zuzuweisen.

Zur Begründung führte das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass die Inklu­si­ons­schüler den Schulen nicht im allgemeinen Vertei­lungs­ver­fahren zuzuweisen seien, nach welchem bei Kapazi­täts­eng­pässen der aufnehmenden Schule die Plätze insbesondere nach den Kriterien der Länge des Schulweges, dem Besuch von Geschwis­ter­kindern an der Schule und dem Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule vergeben werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Zuweisung der Inklu­si­ons­schüler hätten Vorrang vor den allgemeinen Vertei­lungs­re­ge­lungen für andere Schüler. Dies bevorzuge Inklu­si­ons­schüler nicht ungerecht­fertigt, da es ohne den gesetzlich geregelten Vorrang zu einer völlig ungleichen Verteilung der Inklu­si­ons­schüler kommen und dies zu einer Überforderung sämtlicher Beteiligten führen könne. Der Vorrang sei notwendig zur Erreichung der mit dem Inklu­si­ons­ge­danken verfolgten Ziele.

Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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