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25.11.2025 
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Dokument-Nr. 35589

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Urteil19.11.2025Gericht der Europäischen UnionT-367/23
ergänzende Informationen

Gericht der Europäischen Union Urteil19.11.2025

EuG stuft Amazon nach dem Gesetz über digitale Dienste als "sehr große Plattform" einEntscheidung nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act - DSA)

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ benannt wurde, abgewiesen. Als "sehr große Online-Plattform" muss Amazon verschärfte Regeln in der EU beachten.

Das Gesetz über digitale Dienste - Digital Services Act - erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen“ oder „sehr große Online-Suchmaschinen“ eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sàrl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichti­g­er­klärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte.

Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unter­neh­me­rische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung und die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Mit seinem Urteil vom 19. November 2025 weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab. In Bezug auf die unter­neh­me­rische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unter­neh­me­rischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. Der Unions­ge­setzgeber, der über einen weiten Beurtei­lungs­spielraum verfügt, hat nämlich keinen offen­sicht­lichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbrau­cher­schutzes. Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfeh­lungs­option ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaft­lichen Belastungen verbunden sind.

In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer Online- Plattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unions­ge­setzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt.

Zum Gleich­heits­grundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unions­ge­setzgeber über einen weiten Gestal­tungs­spielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können.

Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können. In Bezug auf die Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung und die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfeh­lungs­option ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbrau­cher­schutzes. Somit konnte der Unions­ge­setzgeber, ohne seinen erheblichen Beurtei­lungs­spielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbrau­cher­schutz abwägen.

In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbrau­cher­schutz­niveau beizutragen. Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertrau­lich­keits­ga­rantien unterliegt.

Rechtsmittel

Amazon hat angekündigt, die Entscheidung vom EuGH überprüfen zu lassen.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

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