15.11.2024
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Dokument-Nr. 24257

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Gericht der Europäischen Union Urteil16.05.2017

Klage der Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg gegen direkte Beaufsichtigung durch die EZB erfolglosEZB stuft öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als "bedeutendes Unternehmen" ein

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB abgewiesen. Die EZB hat die öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als "bedeutendes Unternehmen" eingestuft.

Die Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg - Förderbank ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg (Deutschland), das deren alleiniger Anteilseigner ist. Der Wert ihrer Aktiva beträgt mehr als 30 Mrd. Euro.

Landes­kre­ditbank fordert Herabstufung zu einem "weniger bedeutenden" Unternehmen

Die Landes­kre­ditbank hat beim Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), sie als "bedeutendes Unternehmen" einzustufen, Klage erhoben. Diese Einstufung hat zur Folge, dass sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichts­me­cha­nismus (SSM)* der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Die als "weniger bedeutend" eingestuften Unternehmen unterliegen hingegen im Rahmen des SSM im Wesentlichen der direkten Aufsicht der nationalen Behörden. Die Landes­kre­ditbank ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund ihres geringen Risikoprofils (das sich insbesondere daraus ergebe, dass eine Zahlungs­fä­higkeit praktisch ausgeschlossen sei) eine Aufsicht durch die deutschen Behörden (die Landes­kre­ditbank nennt in diesem Zusammenhang die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (Bafin), die Bundesbank und das baden-württem­ber­gische Finanz­mi­nis­terium) die angestrebte Finanz­sta­bilität ausreichend schütze, so dass sie zu einem "weniger bedeutenden" Unternehmen herabgestuft werden müsse.

EuG weist Klage ab

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Landes­kre­ditbank abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht über die "weniger bedeutenden" Unternehmen keine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit darstellt, sondern die dezen­tra­li­sierte Umsetzung einer ausschließ­lichen Zuständigkeit der EZB.

Voraussetzungen zur Einstufung der Bedeutung eines Kreditinstituts

Das Gericht weist darauf hin, dass eine Bank gemäß den einschlägigen Vorschriften**, falls keine besonderen Umstände vorliegen, als "bedeutendes Unternehmen" eingestuft wird und daher der direkten Aufsicht der EZB unterliegt, wenn u.a. der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Mrd. Euro beträgt. Die Einstufung der Bedeutung eines Kreditinstituts folgt drei alternativen Hauptkriterien: Größe des Instituts, dessen Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Bedeutung der grenz­über­schrei­tenden Tätigkeiten des Instituts.

Abweichung von Einstufungen nur im Ausnahmefall

Nach Auffassung des Gerichts kann von dieser Einstufung nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichts­s­tandards zu erreichen.

Gründe für bessere Kontrolle durch deutsche Behörden nicht ausreichend belegt

Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Landes­kre­ditbank nicht geltend gemacht hat, dass die deutschen Behörden besser geeignet wären, diese Ziele und Grundsätze zu erreichen, sondern lediglich versucht hat, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.

Erläuterungen
* Der SSM besteht aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden.

** Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) und Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des SSM (ABl. 2014, L 141, S. 1).

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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