18.10.2024
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Finanzgericht des Saarlandes Urteil29.08.2001

Zweit­staub­sauger steuerlich absetzbarFinanzgericht des Saarlandes stärkt Arbeitnehmer mit berufsbedingtem Zweitwohnsitz

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können die daraus entstehenden Werbungskosten als "notwendige Mehrauf­wen­dungen" steuerlich absetzen.

Die Richter entschieden, dass solche Mehrauf­wen­dungen die Kosten für die zusätzliche zweite Wohnung, gleichgültig ob sie möbliert oder unmöbliert angemietet werde, umfasse. Die Begrenzung auf die notwendigen Mehrauf­wen­dungen solle hingegen sicherstellen, dass die Kosten nicht unangemessen hoch ausfallen, sondern sich die Wohnung sowohl nach ihren Räumlichkeiten wie nach ihrer Ausstattung auf das zum Leben Notwendige beschränke. Werde die Wohnung vom Steuer­pflichtigen selbst eingerichtet, sei deshalb lediglich die Anschaffung preisgünstiger notwendiger Möbel und einer funktionellen Küchen- und Sanitä­r­ein­richtung, ohne die ein ordentliches Wohnen nicht möglich sei, begünstigt.

Auch Staubsauger ist notwendiger Hausrat

Als Hausrat komme für die erforderliche Wohnungs­rei­nigung auch ein normaler Staubsauger in Betracht. Bei den Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln komme zwar kein Zweitfernseher oder eine Stereoanlage, wohl aber ein Radio in Betracht. Der durch das Einkom­mens­steu­er­gesetz eröffnete Werbungs­kos­te­nabzug habe nicht zum Ziel, dem auswärts beschäftigten Steuer­pflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit die Finanzierung einer zweiten Wohnung auf dem selben oder vergleichbaren Standard seiner Heimatwohnung zu ermöglichen.

Quelle: ra-online (we)

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