Dokument-Nr. 22357
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.02.2016
Esstischgruppe nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbarMöbel dienen in erster Linie der Einrichtung eines privaten Raumes
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) und erwarb im Streitjahr 2008 einen Esszimmertisch (Nussbaum) mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) zu gewähren, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht erhob.
Essgruppe wird angeblich nur an Wochenenden privat genutzt
Er machte geltend, dass er auf den Tisch und die Stühle angewiesen sei, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.
FG: Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssen auch Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Möbel der Einrichtung eines privaten Raumes dienten und daher nicht wie Gegenstände behandelt werden könnten, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie z.B. ein Kraftfahrzeug). Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9 % und nicht - wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich - mindestens 10 %. Für vier der sechs Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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