15.11.2024
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Dokument-Nr. 14454

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.10.2012

Anforderung von Gerichtskosten bei noch nicht abgeschlossenem Verfahren möglichVerfah­rens­gebühr wird bereits mit Einreichung der Klageschrift fällig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, dass Gerichtskosten bereits dann angefordert werden können, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht beendet ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat die Antragstellerin Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rund 275.000 Euro festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rund 8.000 Euro bei der Antragstellerin angefordert.

Gerichtskosten werden nach Auffassung der Antrag­stel­lering erst mit unbedingten Kosten­ent­scheidung fällig

Im Erinne­rungs­ver­fahren trug die Antragstellerin unter anderem vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kosten­ent­scheidung fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs bezieht sich auf frühere Gesetzesfassung

Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück. Es führte unter anderem aus, dass nach der grundlegenden Vorschrift des Gerichts­kos­ten­ge­setztes (§ 6 GKG) die Verfah­rens­gebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift - sogleich und in voller Höhe - fällig werde. Soweit sich die Antragstellerin auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9, Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) beziehe, treffe das nicht den Streitfall. Die von der Antragstellerin insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei nach Ansicht des entscheidenden Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie beziehe sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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