24.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Beschluss15.03.2006

Hessisches Finanzgericht hat keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen den Mindest­streitwert im finanz­ge­richt­lichen VerfahrenRechts­weg­ga­rantie des Art. 19 GG ist nicht verletzt

Der für das finanz­ge­richtliche Verfahren eingeführte Mindest­streitwert in Höhe von 1.000,- EUR verstößt nicht gegen die Rechts­weg­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Kosten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz ist für das finanz­ge­richtliche Verfahren u. a. ein Mindest­streitwert in Höhe von 1.000 EUR eingeführt worden (§ 52 Abs. 4 des Gerichts­kos­ten­ge­setzes -GKG-), der im Rahmen der Gebüh­ren­be­rechnung auch dann anzusetzen ist, wenn das tatsächliche Begehren unter diesem Betrag liegt. Dies hat zur Folge, dass von einem unterliegenden Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung Gerichts­ge­bühren von mindestens 220 EUR erhoben werden.

Hiergegen ist im Rahmen eines unter dem Az. 12 Ko 3720/04 registrierten Rechts­be­helfs­ver­fahrens gegen eine gerichtliche Kostenrechnung der Einwand erhoben worden, dass bei geringen Streitwerten die reinen Gerichtskosten in einem unangemessenen Verhältnis zum wirtschaft­lichen Interesse an dem Verfahren stünden und sich daher das erhöhte Kostenrisiko als faktische Zugangs-beschränkung zu den Finanzgerichten erweise. Im Kern wurde damit eine Un-vereinbarkeit des § 52 Abs. 4 GKG mit der Rechts­weg­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geltend gemacht, die einen möglichst lückenlosen und wirksamen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verlet-zung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleistet.

In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15.3.2006 hat der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts diese Bedenken nicht geteilt und hierzu folgendes ausgeführt:

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wäre allenfalls zu bejahen, wenn durch § 52 Abs. 4 GKG der Zugang zu den Finanzgerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerecht­fer­tigter Weise erschwert würde. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe insoweit bereits mehrfach entschieden, dass der Staat grundsätzlich berechtigt sei, für die Inanspruchnahme seiner Gerichte kostendeckende Gebühren zu erheben, sofern diese zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht völlig außer Verhältnis stünden. Stelle aber der wirtschaftliche Wert, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten habe, ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Gerichts­ge­bühren dar, so sei es aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - wie dies bei der Einführung der Mindestgebühr im Rahmen des § 52 Abs. 4 GKG der Fall gewesen sei - typisierend berücksichtigt habe, dass in einer Vielzahl finanz­ge­richt­licher Verfahren die dort getroffenen Entscheidungen finan-zielle Bedeutung für die Folgejahre haben können, die als mittelbare Auswir-kungen im Rahmen der Streit­wert­be­rechnung in aller Regel außer Betracht zu bleiben haben. Der Zugang des wirtschaftlich schlechter gestellten Klägers zum finanz­ge­richt­lichen Verfahren sei durch die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe gewährleistet; für diejenigen, die wegen ihrer Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse keine Prozess­kos­tenhilfe erhielten, sei der Mindest­ge­richts­kos­ten­beitrag von 220 EUR zwar schmerzhaft, er ver-hindere jedoch nicht den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerecht­fer­tigter und damit verfas­sungs­widriger Weise (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Thüringischen Finanzgerichts vom 28.2.2005 II 70007/05 Ko).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2006

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