21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss14.12.2007

Kein Mindest­streitwert von 1.000 € in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Finanzgerichten der Streitwert nicht mit mindestens 1.000 € anzusetzen ist.

In Gerichts­ver­fahren bemessen sich die Gebühren des Gerichts und der Bevoll­mäch­tigten nach dem sog. Streitwert des Verfahrens. In Verfahren vor den Gerichten der Finanz­ge­richts­barkeit ist dies in der Regel der (Steuer-)Betrag, um den gestritten wird. Geht es um die Frage, ob Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3, 5 FGO zu gewähren ist, ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes­fi­nanzhofs in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nur mit 10 % des streitigen Ausset­zungs­be­trages anzusetzen.

Offen war bisher, ob der durch das Kosten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz ab dem 1. Juli 2004 eingeführte sog. Mindest­streitwert von 1.000 € in Verfahren vor den Gerichten der Finanz­ge­richts­barkeit nicht nur in den sog. Hauptverfahren, sondern auch in den sog. Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finden müsse. Diese von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt verneint. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 53,80 € (10 % des Ausset­zungs­betrags von 538 €) ergaben sich danach im entschiedenen Fall Gerichtskosten von 50 €. Bei Ansatz des Mindest­streitwerts von 1.000 € hätten die Gerichtskosten dagegen 110 € betragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BFH vom 03.01.2008

der Leitsatz

FGO § 69

GKG §§ 52, 53

Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kosten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz eingeführte Mindest­streitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanz­ge­richts­barkeit keine Anwendung.

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