Dokument-Nr. 21985
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.11.2015
Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werdenGeburtstagsfeier mit Kollegen in den Räumen des Arbeitgebers ist ausschließlich beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend.
Finanzgericht bejaht Abzug der Bewirtungskosten als Werbungskosten
Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Die Bewirtungskosten - so das Gericht - könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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