21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.06.2009

FG Rheinland-Pflaz: "Unabkömm­lichkeit" eines klagenden Arbeitnehmers kein Grund für Verlegung eines Verhand­lungs­terminsSeitens des Arbeitgebers kurzfristig festgestellt Verhinderung braucht seitens des Gerichts nicht berücksichtigt werden

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung muss nicht verlegt werden, wenn der Kläger für seinen Arbeitgeber kurzfristig eine Präsentation wahrnehmen muss. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Streitfall - es handelte sich um eine Steuer­an­ge­le­genheit der Kläger - hatte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer am 8. Mai 2009 zugestellten Ladung auf den 3. Juni 2009 bestimmt. Mit Telefax vom 2. Juni 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Terminsverlegung und begründete das damit, dass er am Terminstag kurzfristig eine berufliche Präsentation halten müsse und sein Arbeitgeber seine „Unabkömm­lichkeit” festgestellt habe. In dem als Anlage beigefügten Schreiben des Arbeitgebers wird ausgeführt, dass der Kläger am 3. Juni eine wichtige Präsentation vor Kunden halten müsse, er sei der einzige Mitarbeiter in der deutschen Marke­tin­g­or­ga­ni­sation, der diese Präsentation durchführen könne, deswegen sei er unabkömmlich.

Strenge Prüfung von Verle­gungs­ge­suchen, um Verschleppungen eines Verfahrens zu vermeiden

Das FG Rheinland-Pfalz folgte diesem Antrag nicht und führte die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2009 durch. Es führte u.a. aus, nach den Verfah­rens­vor­schriften könne ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Anderweitige berufliche Verpflichtungen könnten durchaus einen erheblichen Grund für eine Änderung des Termins darstellen, doch der Grundsatz der Verfah­rens­be­schleu­nigung und die Gefahr der Verschleppung des Verfahrens verlange eine besonders strenge Prüfung solcher Verle­gungs­gesuche, die kurzfristig - wie hier - vor dem Termin gestellt würden. Ein erheblicher Grund sei in diesem Sinne nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen werde, dass es sich um einen beruflichen Termin handele, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant gewesen sei, sondern auch Zeit und Ort des beruflichen Termins so präzise genannt würden, dass das Gericht beurteilen könne, ob eine Wahrnehmung des Gerichtstermins aufgrund des beruflichen Termins unzumutbar sei; eine Verhinderung, die sich erst auf Grund kurzfristiger Planung ergebe, brauche hingegen nicht berücksichtigt zu werden.

Kläger hätte Vertreter zur Verhandlung schicken können

Der Kläger habe nicht vorgetragen noch sei es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Kunden­prä­sen­tation um einen Termin gehandelt habe, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung (8.Mai) bereits verbindlich geplant gewesen sei. Die Äußerung des Klägers, er müsse „kurzfristig” die Präsentation halten, spreche eher dafür, dass es sich um eine Verhinderung handele, die sich erst auf Grund kurzfristiger Planung ergeben habe. Darüber hinaus sei auch die Uhrzeit der Präsentation nicht angegeben, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb es für den Kläger nicht zumutbar gewesen sein solle, beide Termine (Gerichtstermin und Präsentation) wahrzunehmen. Unabhängig davon hätte der Kläger auch seine Ehefrau, die Klägerin, mit seiner Vertretung im Termin beauftragen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2009

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