18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.04.2019

Ausgleichs­zah­lungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Ausgleich­zah­lungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zins­änderungs­risiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts in Mainz ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für zehn Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbin­dungs­zeitraums erwarteten Zinsän­de­rungs­risiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sogenannten (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von - an einen börse­n­ab­hängigen Referenz­zinssatz gekoppelten - variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.

Finanzamt verneint Abzug von Werbungskosten

Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen "Auflö­sungs­betrag" in Höhe von 171.750 Euro an die Bank zahlen musste. Da es das beklagte Finanzamt ablehnte, diese Zahlung im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, erhob die Klägerin Klage.

FG bejaht Möglichkeit zum Werbungs­kos­te­nabzug

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und ließ den Werbungs­kos­te­nabzug zu. Der Bundesfinanzhof - so das Finanzgericht - habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Aktenzeichen IX R 13/14) zwar eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleich­zahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. In dem dort entschiedenen Fall sei allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser "isolierte close-out" löse die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Siche­rungs­ge­schäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheide. Im Streitfall sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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