21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil20.02.2019

Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobi­li­en­da­rlehen nicht zu nachträglichen WerbungskostenVeranlassungs­zusammen­hang setzt fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilien­finanzierung und Swapgeschäft voraus

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zins­ausgleichs­zahlungen, die aufgrund von Swapver­ein­ba­rungen geleistet wurden, nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobi­li­en­da­rlehen abgelöst wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinss­wap­ge­schäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenz­zinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinss­wap­ge­schäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betrie­bs­ge­sell­schaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräu­ße­rungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt versagte den Werbungs­kos­te­nabzug.

Klage wegen Versagung des Werbuns­gkos­te­n­abzugs erfolglos

Das Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaft­licher Veran­las­sungs­zu­sam­menhang eines Darlehens mit Vermie­tungs­ein­künften nicht allein deshalb, weil die mit den Darle­hens­mitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbind­lich­keiten durch den Veräu­ße­rungserlös nicht getilgt werden könnten. Für einen fortbestehenden (wirtschaft­lichen) Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen laufenden Zinsaus­gleichs­zah­lungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobi­li­en­fi­nan­zierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliege. Daran fehle es im Streitfall. Die Swapver­ein­ba­rungen hätten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen sei außerdem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsaus­gleichs­zah­lungen im Rahmen eines einheitlichen Finan­zie­rungs­kon­zeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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