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Finanzgericht Münster Urteil20.02.2019
Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen WerbungskostenVeranlassungszusammenhang setzt fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung und Swapgeschäft voraus
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsausgleichszahlungen, die aufgrund von Swapvereinbarungen geleistet wurden, nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräußerungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.
Klage wegen Versagung des Werbunsgkostenabzugs erfolglos
Das Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten. Für einen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliege. Daran fehle es im Streitfall. Die Swapvereinbarungen hätten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen sei außerdem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
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