21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.08.2015

Telea­r­beitsplatz einer Allein­er­zie­henden kann nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werdenNicht genutzter Arbeitsplatz am Ort des Arbeitgebers aus privaten Gründen bleibt steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telea­r­beitsplatz auch von einer allein­er­zie­henden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwal­tungs­behörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchs­ma­terial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.

Finanzamt versagt Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 Euro) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungs­kos­te­nabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwal­tungs­gebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Klage und Einspruch der Klägerin blieben erfolglos.

Klägerin stand Arbeitsplatz im Verwal­tungs­gebäude des Arbeitsgebers zur Verfügung

Zur Begründung verwies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes, wonach die Aufwendungen für einen Telea­r­beitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hätten. Daraus lasse sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn sie - die Klägerin - ihn selbst hätte nutzen wollen. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle. Dass sie allein­er­ziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfas­sungs­rechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuer­ver­güns­tigung geschaffen (Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, so dass keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Abzugs­be­schränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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