18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.06.2012

Aufwendungen eines Arztes für ein Theolo­gie­studium nicht als Werbungskosten abziehbarHinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen zur ärztlichen Tätigkeit nicht erkennbar

Die Aufwendungen für ein Theolo­gie­studium eines Arztes sind nicht als Fortbil­dungs­kosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist in einer Gemein­schaft­s­praxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit in einem medizinischen Versor­gungs­zentrum Aufwendungen für ein Theolo­gie­studium in Höhe von rund 1.600 Euro als Werbungskosten geltend. Er erläuterte hierzu, im Rahmen der Patien­ten­be­treuung solle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen. Ein Studium mit seelsor­ge­rischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebens­ver­än­dernden Maßnahmen verbunden sei, von Vorteil. Bei vielen Patienten bestehe eine erhöhte Suizidgefahr. Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung vermittle das Medizinstudium nicht. Im Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten angemessener betreut werden, was einen Wettbe­wer­bs­vorteil darstelle.

Finanzamt lehnt Abzug als Werbungskosten ab

Nachdem das Finanzamt den begehrten Abzug als Werbungskosten u.a. mit dem Hinweis darauf, dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung hätten, abgelehnt hatte, wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das Gericht.

Bildungs­maßnahme nur bei konkretem Zusammenhang mit Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen für eine solche Bildungs­maßnahme dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob die Bildungs­auf­wen­dungen aus beruflichem Anlass getätigt würden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kläger das Theolo­gie­studium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommu­ni­ka­ti­o­ns­fä­higkeit beim Umgang mit Patienten in lebens­be­dro­henden Situationen zu verbessern. Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei - bei den sehr umfangreichen Fachgebieten - für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlag­gebende Rolle spiele. Die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theolo­gie­studium erlangen möchte, würden in diesem Studium nur am Rande berührt. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbil­dungs­bedarf für seine Berufsausübung sehe, seien bei einem Theolo­gie­studium nur von ganz untergeordneter Bedeutung und die Interessen der übrigen Studierenden seien vollkommen andere, als die des Klägers. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehle es demnach im Streitjahr.

In späteren Veran­la­gungs­zeit­räumen sei allerdings eine Berück­sich­tigung von Werbungskosten denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufwiesen und sich somit auf die seelsor­ge­rischen und kommunikativen Aspekte beziehen würden, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nukle­a­r­me­diziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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