18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil12.05.2010

Aufwendungen für ein aus privaten Gründen aufgenommenes Auslandsstudium sind keine vorab entstandenen WerbungskostenWerbungskosten bei Auslandsstudium aus privaten Gründen

Für ein Auslandsstudium, das aus privaten Gründen aufgenommen wird, können keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im hiesigen Fall machte ein Arzt für das Streitjahr 2004 Studienkosten in den USA seiner Ehefrau in Höhe von 23.005 Euro als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Die Ehe wurde in 2005 geschieden, nachdem die Ehefrau anlässlich eines Prakti­kum­auf­enthalts in den USA eine außereheliche Beziehung eingegangen war. Nach der Trennung von ihrem Ehemann beabsichtigte die Ehefrau in die USA auszureisen, um dort zusammen mit ihrem neuen Partner zu leben. Dies scheiterte zunächst daran, dass sie in den USA keine Arbeit fand und folglich auch kein Visum erhielt. Schließlich absolvierte sie von Oktober 2004 bis Mai 2005 in den USA ein Master-Studium, erhielt dafür ein Studentenvisum und lebte in dieser Zeit mit ihrem neuen Partner in den USA zusammen. Nachdem das US-amerikanische Visum nicht verlängert wurde, kehrte sie nach Deutschland zurück, trennte sich von ihrem neuen Partner und verstarb später während des Klageverfahrens. Für das Streitjahr 2004 wurde der Kläger noch mit seiner früheren Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt versagte die steuerliche Berück­sich­tigung der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten.

Erforderlicher "erwer­bs­be­zogenen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang" zwischen Studienkosten und späterer beruflicher Tätigkeit liegt nicht vor

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht, weil es zu der Überzeugung gelangte, dass die Ehefrau des Klägers ihr Studium aus privaten Gründen aufgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es daher an dem erforderlichen "erwer­bs­be­zogenen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang" zwischen den Studienkosten und einer späteren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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