In einem Personalüberleitungsvertrag hatte sich die aus einem früheren städtischen Eigenbetrieb hervorgegangene AG verpflichtet, die bei dem bisherigen Eigenbetrieb tätigen Mitarbeiter (Kommunalbeamte) weiter zu beschäftigen und ihre bisher erworbenen Versorgungsansprüche zu erhalten, bzw. die Versorgung zu gewähren.
Die von der AG gebildeten „Rückstellungen für Pensionen“ (steuerliche Berücksichtigung künftigen Aufwands) in Höhe von rd. 950.000,-- DM wurden nach Durchführung einer Außenprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt. Das wurde u.a. damit begründet, die AG habe hinsichtlich der betreffenden Beamten keine eigene Versorgungsverpflichtung bzw. sie habe aus beamtenrechtlichen Gründen auch nicht in eine bestehende Versorgungsverpflichtung gegenüber den Beamten eintreten können. Auch wenn die laufenden Gehaltsaufwendungen und Pensionszahlungen grundsätzlich Betriebsausgaben der AG darstellten, könne für die Altersversorgung vor dem Ruhestandsbeginn keine Rückstellung gebildet werden.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, auch wenn es zutreffend sei, dass die Pensionsverpflichtung gegenüber den freigestellten Beamten allein die Stadt betreffe, sei die AG nach allgemeinen Grundsätzen zur Bildung der streitigen Rückstellung berechtigt. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten könne gebildet werden, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bestehe. Aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebe sich, dass die AG wirtschaftlich die Pensionen für die Beamten der Stadt zu tragen habe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Beamte im Regelfall das Pensionsalter erreichten und der Dienstherr eine Pension zahle. Die Verpflichtung der AG, der Stadt Pensionszahlungen der Beamten zu erstatten, sei auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag (31.12.1992) entstanden. Dieses Ergebnis gelte im entschiedenen Fall auch für diejenigen Beamten, die erst nach der Umwandlung (von dem städtischen Eigenbetrieb in die AG) freigestellt worden seien.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2005