14.11.2024
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Dokument-Nr. 1052

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.07.2005

Städtische AG darf Rückstellungen für übernommene Beamten­pen­sionen bilden

Mit Urteil zur Körper­schaft­steuer 1992 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine städtische Aktien­ge­sell­schaft Rückstellungen für die bei ihr tätigen Mitarbeiter bilden darf, die als Beamte der Stadt zu Dienst­leis­tungen bei der AG freigestellt wurden.

In einem Perso­na­l­über­lei­tungs­vertrag hatte sich die aus einem früheren städtischen Eigenbetrieb hervorgegangene AG verpflichtet, die bei dem bisherigen Eigenbetrieb tätigen Mitarbeiter (Kommunalbeamte) weiter zu beschäftigen und ihre bisher erworbenen Versor­gungs­ansprüche zu erhalten, bzw. die Versorgung zu gewähren.

Die von der AG gebildeten „Rückstellungen für Pensionen“ (steuerliche Berück­sich­tigung künftigen Aufwands) in Höhe von rd. 950.000,-- DM wurden nach Durchführung einer Außenprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt. Das wurde u.a. damit begründet, die AG habe hinsichtlich der betreffenden Beamten keine eigene Versor­gungs­ver­pflichtung bzw. sie habe aus beamten­recht­lichen Gründen auch nicht in eine bestehende Versor­gungs­ver­pflichtung gegenüber den Beamten eintreten können. Auch wenn die laufenden Gehalts­auf­wen­dungen und Pensi­ons­zah­lungen grundsätzlich Betrie­bs­ausgaben der AG darstellten, könne für die Alters­ver­sorgung vor dem Ruhestands­beginn keine Rückstellung gebildet werden.

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, auch wenn es zutreffend sei, dass die Pensi­ons­ver­pflichtung gegenüber den freigestellten Beamten allein die Stadt betreffe, sei die AG nach allgemeinen Grundsätzen zur Bildung der streitigen Rückstellung berechtigt. Eine Rückstellung für ungewisse Verbind­lich­keiten könne gebildet werden, da eine hinreichende Wahrschein­lichkeit der Inanspruchnahme bestehe. Aus dem Perso­na­l­über­lei­tungs­vertrag ergebe sich, dass die AG wirtschaftlich die Pensionen für die Beamten der Stadt zu tragen habe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Beamte im Regelfall das Pensionsalter erreichten und der Dienstherr eine Pension zahle. Die Verpflichtung der AG, der Stadt Pensi­ons­zah­lungen der Beamten zu erstatten, sei auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag (31.12.1992) entstanden. Dieses Ergebnis gelte im entschiedenen Fall auch für diejenigen Beamten, die erst nach der Umwandlung (von dem städtischen Eigenbetrieb in die AG) freigestellt worden seien.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2005

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