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Finanzgericht Münster Urteil15.06.2011

FG Münster: Pensi­ons­rück­stel­lungen können mit Anschaf­fungs­kosten zu bewerten seinDurch Betrie­bs­übergang erworbene Pensi­ons­ver­pflich­tungen sind nicht mit Teilwert gemäß § 6 a Abs. 3 EStG zu bewerten

Pensi­ons­ver­pflich­tungen, die im Rahmen eines Betrie­bs­übergangs entgeltlich erworben wurden, sind mit ihren Anschaf­fungs­kosten und nicht mit dem Teilwert nach § 6 a Abs. 3 EStG zu bewerten. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übernahm im Zusammenhang mit dem Kauf eines Ferti­gungs­be­triebs auch die Pensi­ons­ver­pflich­tungen für die übergegangenen Arbeitnehmer (Betrie­bs­übergang nach § 613 a BGB). Die Vertrags­parteien vereinbarten hierfür eine Minderung des für den Betrieb zu zahlenden Kaufpreises. Das Finanzamt bewertete die Pensi­ons­rück­stellung zum Jahresende mit dem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert nach § 6 a Abs. 3 EStG und nahm in Höhe des Unter­schieds­be­trages eine Gewinnerhöhung vor.

Entgeltlicher Erwerb einer Verpflichtung löst keinen "Erwerbsgewinn" aus

Das Finanzgericht Münster bewertete die Pensi­ons­rück­stellung dagegen mit deren Anschaf­fungs­kosten, die es in Höhe der vereinbarten Kaufpreis­min­derung ansetzte. Der entgeltliche Erwerb einer Verpflichtung löse keinen "Erwerbsgewinn" aus. Aus dem Reali­sa­ti­o­ns­prinzip als wesentlichem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung folge, dass Anschaf­fungs­vorgänge nicht zu einer Gewinn­re­a­li­sierung führen dürften. Hinter diesen Grundsatz müsse die in § 6 a Abs. 3 EStG vorgesehene Bewertung mit dem Teilwert zurücktreten. Dies gelte so lange, bis der Teilwert die Anschaf­fungs­kosten überschreite. Andererseits seien auch erst zu diesem Zeitpunkt Erhöhungen der Rückstellungen zulässig.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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