21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.09.2020

Keine Lohnsteu­er­pflicht für Herstel­ler­rabatte beim AutokaufHerstel­ler­rabatte stellen keine Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außen­dienst­mitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin eine Kranken­ver­si­cherung, bei der zahlreiche Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatz­ver­ein­ba­rungen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Arbeitslohn

Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeits­ver­hältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaft­lichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienst­ver­hältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.

FG: Preisnachlässe nicht durch bestehende Dienst­ver­hältnis veranlasst

Die Klage der Kranken­ver­si­cherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit darstellten. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter der Klägerin liege kein steuer­pflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienst­ver­hältnis veranlasst gewesen seien.

Interesse der Klägerin vom eigen­wirt­schaft­lichen Interesse der Automo­bil­her­steller überlagert

Dass die Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigen­wirt­schaft­lichen Interesse der Automo­bil­her­steller überlagert. Denn im normalen Geschäfts­verkehr würden auch anderen Großkunden und - insbesondere bei Sonderaktionen - auch vielen Endverbrauchern Sonder­kon­di­tionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automo­bil­her­steller in erster Linie ihrem eigen­wirt­schaft­lichen Interesse dienten.

Umsatz­stei­gerung und Bindung attraktiven Kundenstamm als Ziel der Rabattgewährung

Auch im vorliegenden Fall sei es den Automo­bil­her­stellern bei der Einräumung der Rabatte für Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außen­dienst­mi­t­a­r­beitern, die zu den sog. Vielfahrern gehörten, an sich zu binden. Die Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter hätten auch keinen arbeits­ver­trag­lichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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