18.10.2024
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Dokument-Nr. 12109

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.07.2011

FG Rheinland-Pfalz: Androhung von Verzö­ge­rungsgeld ist kein VerwaltungsaktVerzö­ge­rungsgeld stellt, anders als Angrohung von Zwangsgeld, kein Zwangsmittel dar

Die Androhung eines Verzö­ge­rungs­geldes hat nicht die Qualität eines Verwal­tungsaktes. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Verzö­ge­rungsgeld von 2.500 Euro festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechts­be­helfs­be­lehrung –Einspruch- beigefügt.

GmbH hält angefochtenen Verwaltungsakt für nicht hinreichend bestimmt

Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011“ vertrat die Antragstellerin (die GmbH) u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.

Finanzamt weist Einspruch der GmbH zurück und lehnte Aussetzung der Vollziehung ab

Mit Einspruch­s­ent­scheidung vom 3. Februar 2011 wies das Finanzamt den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die GmbH mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).

Bei Schreiben des Finanzamtes handelt es sich nicht um Verwaltungsakt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht vorlägen. Der Ausset­zungs­antrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die GmbH wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzö­ge­rungs­geldes. Bei dem Schreiben des Finanzamtes vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das Finanzamt ein Verzö­ge­rungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichts­er­klärung entfalte keinerlei Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechts­be­helfs­be­lehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechts­be­helfs­be­lehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage eines Verzö­ge­rungs­geldes habe das Finanzamt indes keine Entscheidung getroffen.

Zwangsgeld und Verzö­ge­rungsgeld nicht miteinander vergleichbar

Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen - Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzö­ge­rungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzö­ge­rungsgeld solle nach der Geset­zes­be­gründung den Steuer­pflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld und Verzö­ge­rungsgeld nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des Finanzamt vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwal­tungsaktes zu.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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