23.11.2024
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Dokument-Nr. 11996

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Bundesfinanzhof Beschluss16.06.2011

BFH: Festsetzung von Verzö­ge­rungsgeld bei mangelnder Mitwir­kungs­pflichten im Rahmen einer Außenprüfung möglichNochmalige Festsetzung von Verzö­ge­rungsgeld für bereits zuvor angeforderte Unterlagen unzulässig

Ein Verzö­ge­rungsgeld kann dann verhängt werden, wenn ein Steuer­pflichtiger seinen Mitwir­kungs­pflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzö­ge­rungs­geldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzö­ge­rungsgeld festgesetzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Mit dem Jahressteu­er­gesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das so genannte Verzö­ge­rungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuer­pflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Ursprünglich stand die Einführung des Verzö­ge­rungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzö­ge­rungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzö­ge­rungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanz­ver­waltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sankti­o­ns­in­strument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzö­ge­rungsgelds von mindestens 2.500 Euro bis zu 250.000 Euro mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 Euro betragen darf. Zudem ist das Verzö­ge­rungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuer­pflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Finanzamt setzt erneut Verzö­ge­rungsgeld für bereits zuvor angeforderte Unterlagen fest

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Steuer­pflichtige von dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzö­ge­rungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiters Verzö­ge­rungsgeld fest.

Erneute Festsetzung eines Verzö­ge­rungs­geldes rechtswidrig

Der Bundesfinanzhof hielt die erstmalige Festsetzung des Verzö­ge­rungs­geldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung für zulässig. Die erneute Festsetzung eines Verzö­ge­rungs­geldes wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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