23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil07.12.2022

Technische Nutzungs­probleme des beA müssen unverzüglich glaubhaft gemacht werdenPflicht zur Nutzung des betrieblichen Anwalts­postfachs

Macht ein Rechtsanwalt geltend, eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorge­schriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 9 K 1957/22 E,G) entschieden.

Ein Rechtsanwalt erhob für den Kläger am 14. August 2022 per Telefax sowie am Folgetag nochmals per Brief eine Klage. Nachdem der Berich­t­er­statter den Prozess­ver­treter auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52 d FGO hingewiesen hatte und hierauf keine weitere Stellungnahme erfolgt war, erließ er einen Gerichts­be­scheid, mit dem er die Klage als unzulässig abwies. Hiergegen wandte der Klägervertreter Anfang September 2022 telefonisch und mit per Briefpost übermitteltem Schreiben ein, dass er im Zeitraum von Juni bis Ende August 2022 technische Probleme bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs (beA) gehabt habe. Der Fehler habe bei Komplikationen im Zuge des Umtausches der Karten und des PIN-Codes der neuen Karte gelegen. Hierzu fügte er Screenshots aus dem beA-Postfach bei, wonach es am 30. August 2022 und am 1. September 2022 zu fehlerhaften Übermittlungen an das Finanzgericht gekommen war. Ferner reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Mitarbeiters ein, wonach im Zeitraum Juni bis Ende August eine Übermittlung mit dem beA in der Kanzlei nicht möglich gewesen sei und diese Probleme auch von IT-Fachleuten nicht hätten behoben werden können. Im Dezember 2022 übermittelte der Klägervertreter die Klageschrift per beA und beantragte die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Technischen beA-Probleme nicht unverzüglich glaubhaft gemacht

Das Finanzgericht Münster legte gegen den Gerichts­be­scheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung aus und wies die Klage als unzulässig ab. Da Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet seien, im finanz­ge­richt­lichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, sei die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per Telefax und Brief unzulässig. Etwaige Ausnahmegründe im Sinne von § 52 d Satz 3 FGO habe der Klägervertreter nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, denn er habe die technischen Probleme dem Gericht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung mitgeteilt.

Keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Die im September bzw. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben seien nicht als zulässige Klagen anzusehen, da sie verspätet eingereicht worden seien. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumnis schuldhaft gewesen sei. Das Verschulden des Kläger­ver­treters, das dem Kläger zuzurechnen sei, liege darin, dass er die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung am 14./15. August 2022 dargelegt und glaubhaft gemacht habe. In diesem Fall wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden. Hinzu komme, dass das Gericht den Prozess­ver­treter unmittelbar nach Klageerhebung auf die Formvorschrift des §§ 52 d FGO hingewiesen habe.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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