Der Finanzgerichtshof Münster tritt mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsauffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts entgegen, der erst kürzlich mit Beschluss vom 2. April 2008 insoweit einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuer-Mehrfachbelastungsverbot (Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) angenommen und deshalb den Europäischen Gerichtshofs um eine Vorabentscheidung ersucht hatte. (Az. 7 K 333/06; Az. EuGH C-156/08).
In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erwarben die Kläger von einer Kommune ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung. Kurze Zeit später schlossen sie mit einer von der Kommune beherrschten Baugesellschaft einen Werkvertrag über die Bebauung des Grundstücks mit einem Reihenhaus. Umsatzsteuerfrei war lediglich die Anschaffung des Grundstücks; die Gebäude-Herstellungskosten waren mit Umsatzsteuer belastet.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, in die Bemessungsgrundlage der Grund-erwerbsteuer seien zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehörten nicht nur die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern auch die Gebäude-Herstellungskosten einzubeziehen. Es liege ein einheitliches Vertragswerk - bestehend aus Grunderwerb und anschließender Bebauung durch ein mit dem Grundstücksveräußerer kooperierendes Unternehmen - vor. Die Kläger machten demgegenüber geltend, bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung frei gewesen zu sein.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Kläger nicht und vertrat die Auffassung, zwischen Grundstückskauf- und anschließendem Bebauungsvertrag habe ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang bestanden. Dieser Zusammenhang rechtfertige es, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch die Gebäude-Herstellungskosten mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts bestünden auch keine europarechtlichen Bedenken gegen die doppelte Belastung der Baukosten mit Grunderwerbsteuer einerseits und Umsatzsteuer andererseits, denn das Mehrwertsteuer-Mehrfachbelastungsverbot aus Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verbiete lediglich die Erhebung einer Steuer, die mit der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer im Wesentlichen identisch sei. Die Grunderwerbsteuer trage jedoch nicht den Charakter einer „Sonderumsatzsteuer“.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des FG Münster vom 01.07.2008