21.11.2024
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Dokument-Nr. 6298

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Urteil19.06.2008Finanzgericht Münster8 K 4414/05 GrE
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Finanzgericht Münster Urteil19.06.2008

Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grund­e­r­wer­b­steuer ist mit EU-Recht vereinbar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einbeziehung von Gebäude-Herstel­lungs­kosten in die grund­e­r­wer­b­steu­erliche Bemes­sungs­grundlage in den Fällen des sog. "einheitlichen Vertragswerks" rechtmäßig und auch mit EU-Recht vereinbar ist.

Der Finanz­ge­richtshof Münster tritt mit der vorliegenden Entscheidung der Rechts­auf­fassung des 7. Senats des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts entgegen, der erst kürzlich mit Beschluss vom 2. April 2008 insoweit einen Verstoß gegen das gemein­schafts­rechtliche Mehrwertsteuer-Mehrfach­be­las­tungs­verbot (Art. 401 der Mehrwertsteuer-System­richtlinie) angenommen und deshalb den Europäischen Gerichtshofs um eine Vorab­ent­scheidung ersucht hatte. (Az. 7 K 333/06; Az. EuGH C-156/08).

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erwarben die Kläger von einer Kommune ein unbebautes Grundstück mit Bauver­pflichtung. Kurze Zeit später schlossen sie mit einer von der Kommune beherrschten Baugesellschaft einen Werkvertrag über die Bebauung des Grundstücks mit einem Reihenhaus. Umsatz­steu­erfrei war lediglich die Anschaffung des Grundstücks; die Gebäude-Herstel­lungs­kosten waren mit Umsatzsteuer belastet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, in die Bemes­sungs­grundlage der Grund-erwerbsteuer seien zur grund­e­r­wer­b­steu­er­lichen Gegenleistung gehörten nicht nur die Anschaf­fungs­kosten des Grund und Bodens, sondern auch die Gebäude-Herstel­lungs­kosten einzubeziehen. Es liege ein einheitliches Vertragswerk - bestehend aus Grunderwerb und anschließender Bebauung durch ein mit dem Grund­s­tücks­ver­äußerer kooperierendes Unternehmen - vor. Die Kläger machten demgegenüber geltend, bei Abschluss des Grund­s­tücks­kauf­vertrags in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung frei gewesen zu sein.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Kläger nicht und vertrat die Auffassung, zwischen Grundstückskauf- und anschließendem Bebau­ungs­vertrag habe ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang bestanden. Dieser Zusammenhang rechtfertige es, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes auch die Gebäude-Herstel­lungs­kosten mit Grund­e­r­wer­b­steuer zu belasten. Entgegen der Ansicht des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts bestünden auch keine europa­recht­lichen Bedenken gegen die doppelte Belastung der Baukosten mit Grund­e­r­wer­b­steuer einerseits und Umsatzsteuer andererseits, denn das Mehrwertsteuer-Mehrfach­be­las­tungs­verbot aus Art. 401 der Mehrwertsteuer-System­richtlinie verbiete lediglich die Erhebung einer Steuer, die mit der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer im Wesentlichen identisch sei. Die Grund­e­r­wer­b­steuer trage jedoch nicht den Charakter einer „Sonder­um­satz­steuer“.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des FG Münster vom 01.07.2008

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