21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 24558

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil07.06.2017

Zusammenlegung von Kirchen­ge­meinden kann Grund­e­r­wer­b­steuer auslösenVerfassungs­rechtlich geschütztes Selbst­bestimmungs­recht befreit Kirchen nicht von allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vereinigung mehrerer Kirchen­ge­meinden zu einer neuen Gemeinde Grund­e­r­wer­b­steuer auslöst, wenn zum Vermögen der Kirchen­ge­meinden Anteile an einer grund­be­sit­zenden Kapital­ge­sell­schaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapital­ge­sell­schaft erwirbt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchen­ge­meinden. Zwei dieser Kirchen­ge­meinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchen­ge­meinden einen grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grund­be­sit­zenden GmbH erworben habe.

Erwerb aller Anteile an grund­be­sit­zender Kapital­ge­sell­schaft ist grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchen­ge­meinden hätten sich alle Anteile an der grund­be­sit­zenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grund­be­sit­zenden Kapital­ge­sell­schaft sei nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig. Eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesell­schafts­an­teilen infolge kirchlicher Organi­sa­ti­o­ns­maß­nahmen keine Grunderwerbsteuer auslöse, komme nicht in Betracht. Eine solche Ausnahme sei durch das verfas­sungs­rechtlich geschützte Selbst­be­stim­mungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreie die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grund­e­r­wer­b­steuer lägen nicht vor. Insbesondere könne der Übergang der Kapital­ge­sell­schafts­anteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer - steuerfreien - Grundstücks- bzw. Anteilss­chenkung nicht gleich gesetzt werden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24558

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI