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Finanzgericht Münster Urteil07.06.2017

Zusammenlegung von Kirchen­ge­meinden kann Grund­e­r­wer­b­steuer auslösenVerfassungs­rechtlich geschütztes Selbst­bestimmungs­recht befreit Kirchen nicht von allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vereinigung mehrerer Kirchen­ge­meinden zu einer neuen Gemeinde Grund­e­r­wer­b­steuer auslöst, wenn zum Vermögen der Kirchen­ge­meinden Anteile an einer grund­be­sit­zenden Kapital­ge­sell­schaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapital­ge­sell­schaft erwirbt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchen­ge­meinden. Zwei dieser Kirchen­ge­meinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchen­ge­meinden einen grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grund­be­sit­zenden GmbH erworben habe.

Erwerb aller Anteile an grund­be­sit­zender Kapital­ge­sell­schaft ist grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchen­ge­meinden hätten sich alle Anteile an der grund­be­sit­zenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grund­be­sit­zenden Kapital­ge­sell­schaft sei nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig. Eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesell­schafts­an­teilen infolge kirchlicher Organi­sa­ti­o­ns­maß­nahmen keine Grunderwerbsteuer auslöse, komme nicht in Betracht. Eine solche Ausnahme sei durch das verfas­sungs­rechtlich geschützte Selbst­be­stim­mungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreie die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grund­e­r­wer­b­steuer lägen nicht vor. Insbesondere könne der Übergang der Kapital­ge­sell­schafts­anteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer - steuerfreien - Grundstücks- bzw. Anteilss­chenkung nicht gleich gesetzt werden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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