24.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil29.10.2009

Besteuerung von Erwer­bs­min­de­rungs­renten verfas­sungsgemäßVerstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liegt nicht vor

Die ab 2005 geltende Renten­be­steuerung und zwar auch die neu geregelte Besteuerung von Erwer­bs­min­de­rungs­renten ist verfas­sungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung bezogen. Das Finanzamt besteuerte diese in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von 4 %, im Streitjahr 2005 hingegen - wie von der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG vorgesehen - mit einem Anteil von 50 %. Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Erhöhung des steuer­pflichtigen Anteils um das 12,5- fache gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz und die Eigen­tums­ga­rantie. Zudem - so die Klägerin - liege ein Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot vor, da die Erwerbsminderungsrente, die lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt werde, nicht mit einer "normalen" Altersrente vergleichbar sei.

Gericht sieht weder verfas­sungs­rechtliche Bedenken noch Verstoß gegen das Grundgesetz

Das Gericht folgte dem nicht. Der durch das Alter­sein­künf­te­gesetz geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasse - dies bestätige die Geset­zes­be­gründung - alle Leistungen aus den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen, d.h. auch Renten wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit und Hinter­blie­be­nen­renten. Für eine Fortgeltung der Begüns­ti­gungs­re­gelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehle die gesetzliche Grundlage. Das Gericht sah weder verfas­sungs­rechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten. Es schloss sich hierzu der Auffassung des Bundes­fi­nanzhofes an (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 26.11.2008 - X R 15/07 -). Noch erkannte es in der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwer­bs­min­de­rungs­renten einen Grund­rechts­verstoß. Die erhebliche steuerliche Mehrbelastung stelle keinen verfas­sungs­widrigen Eingriff in die Eigen­tums­ga­rantie der Klägerin dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei - so das Gericht - die vom Alter­sein­künf­te­gesetz vorgesehene Gleich­be­handlung von "regulären" Alter­sein­künften und Erwer­bs­min­de­rungs­renten sogar folgerichtig und geboten.

Quelle: ra-online, FG Münster

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