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Finanzgericht Münster Urteil14.11.2019

Zusammen mit Grundstücken erworbene Weihnachts­baum­kulturen unterliegen nicht der Grund­e­r­wer­b­steuerWeihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks

Werden Weihnachts­baum­kulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grund­e­r­wer­b­steuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grund­erwerb­steuer­frei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sogenannter Schein­be­standteil. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berech­nungs­schema errechneten) Betrag für Weihnachts­baum­kulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemes­sungs­grundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachts­baum­kulturen heran.

Weihnachtsbäume sind nur Schein­be­standteil eines Grundstücks

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Für die Grund­e­r­wer­b­steuer sei der zivilrechtliche Grund­s­tücks­begriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grund­e­r­wer­b­steuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschul­be­ständen oder in forst­wirt­schaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Schein­be­standteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachts­baum­kulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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