18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 18869

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil21.08.2014

Antrag auf Anwendung des Teil­ein­künfte­verfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werdenStrenge Fristregelung soll klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts schaffen

Wer private Betei­li­gungs­erträge erzielt, muss den Antrag, das Teil­ein­künfte­verfahren anstelle des Abgeltungs­steuer­satzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung stellen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Jahr 2009 zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 % an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkom­men­steu­er­be­scheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 % nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (so genanntes Teilein­künf­te­ver­fahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gestellt werden

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teilein­künf­te­ver­fahrens nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (z. B. in Bezug auf die Günsti­ger­prüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI