18.10.2024
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Dokument-Nr. 18869

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Finanzgericht Münster Urteil21.08.2014

Antrag auf Anwendung des Teil­ein­künfte­verfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werdenStrenge Fristregelung soll klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts schaffen

Wer private Betei­li­gungs­erträge erzielt, muss den Antrag, das Teil­ein­künfte­verfahren anstelle des Abgeltungs­steuer­satzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung stellen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Jahr 2009 zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 % an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkom­men­steu­er­be­scheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 % nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (so genanntes Teilein­künf­te­ver­fahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gestellt werden

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teilein­künf­te­ver­fahrens nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (z. B. in Bezug auf die Günsti­ger­prüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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