18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil11.11.2015

Versorgungs­aus­gleichs­zahlungen an geschiedenen Ehegatten können als Werbungskosten abzugsfähig seinAusgleichs­zahlung dient Erhaltung der eigenen Versorgungs­ansprüche des Ehegatten

Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass Ausgleichs­zah­lungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungs­aus­gleich einer betrieblichen Alters­ver­sorgung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Kläger an seine Ex-Frau eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Alters­ver­sorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berück­sich­tigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Inhaber betrieblicher Altersvorsorge würden ohne Ausgleichs­ver­ein­barung bei Renteneintritt geringere Versor­gungs­bezüge zufließen

Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versor­gungs­aus­gleichs­zah­lungen bei Ehescheidung gehören, so das Gericht, zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Alters­ver­sorgung ohne die Ausgleichs­ver­ein­barung bei Renteneintritt geringere Versor­gungs­bezüge zufließen würden. Die Ausgleichs­zahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versor­gungs­ansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 1. Januar 2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versor­gungs­aus­gleich wäre ohne die Ausgleichs­zahlung das Versor­gungs­an­wart­schaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versor­gungs­bezüge zugeflossen wären.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22013

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI