21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil04.10.2012

Antrag auf getrennte Vermö­gens­ver­an­lagung nach Insol­venz­ver­fahren stellt keinen Rechts­miss­brauch darRecht von Eheleuten zur Wahl der getrennten Veranlagung gesetzlich nicht beschränkt

Die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung stellt auch dann keinen Gestal­tungs­miss­brauch dar, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Lohnsteuerabzug der verheirateten Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteu­er­klassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine rechts­miss­bräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) und führte eine Zusammenveranlagung durch.

Lohnsteu­er­klas­sen­kom­bi­nation III und V schließt getrennte Veranlagung nicht aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei gesetzlich nicht beschränkt. Die Wahl der Lohnsteu­er­klas­sen­kom­bi­nation III und V gehe zwar von einer Zusam­men­ver­an­lagung aus, schließe eine getrennte Veranlagung aber nicht aus. Ein Gestal­tungs­miss­brauch könne nur dann angenommen werden, wenn Wahlrechte aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich wider­spre­chender Weise ausgeübt würden. Ein solcher Gesamtplan könne jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr stelle die Trennung der Vermö­gens­ver­hältnisse der Ehefrau von denjenigen ihres insolventen Ehemannes einen außer­steu­er­lichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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