Dokument-Nr. 14631
Permalink https://urteile.news/
Finanzgericht Münster Urteil04.10.2012
Antrag auf getrennte Vermögensveranlagung nach Insolvenzverfahren stellt keinen Rechtsmissbrauch darRecht von Eheleuten zur Wahl der getrennten Veranlagung gesetzlich nicht beschränkt
Die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung stellt auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Lohnsteuerabzug der verheirateten Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) und führte eine Zusammenveranlagung durch.
Lohnsteuerklassenkombination III und V schließt getrennte Veranlagung nicht aus
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei gesetzlich nicht beschränkt. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V gehe zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließe eine getrennte Veranlagung aber nicht aus. Ein Gestaltungsmissbrauch könne nur dann angenommen werden, wenn Wahlrechte aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt würden. Ein solcher Gesamtplan könne jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr stelle die Trennung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau von denjenigen ihres insolventen Ehemannes einen außersteuerlichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14631
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.