15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.12.2008

Keine Pflicht zur Gewin­n­er­mittlung auf amtlichem Vordruck

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnah­men­über­schuss­rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorge­schriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und hierbei - soweit ersichtlich - erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnah­men­über­schuss­rechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewin­n­er­mittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkom­men­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung – EStDV –).

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewin­n­er­mittlung auf einem amtlich vorge­schriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanz­ver­waltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechts­ver­ordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewin­n­er­mittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteu­e­rungs­ver­fahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausi­bi­li­täts­prüfung durch die Finanz­ver­waltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleich­be­hand­lungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausi­bi­li­täts­prü­fung­in­strument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteu­e­rungs­sach­verhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.

Auch könne – so das Finanzgericht Münster weiter – die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechts­ver­ordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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