21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.11.2011

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebsinhaber muss Anlage EÜR ausfüllenPflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage

Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung (seit 2005) eine Gewin­n­er­mittlung auf einem amtlich vorge­schriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck - von der Finanz­ver­waltung als "Anlage EÜR" bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betrie­b­s­ein­nahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichs­mög­lich­keiten führen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Geklagt hatte im zugrunde liegenden Streitfall ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchfüh­rungs­un­ter­nehmen erstellte Gewin­n­er­mittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verord­nungsgeber, nicht aber der Parla­ments­ge­setzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.

BFH: Pflicht durch Rechts­ver­ordnung begründet

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechts­ver­ordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechts­ver­ord­nungen über die Unterlagen, die den Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteu­e­rungs­ver­fahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standa­r­di­sierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichs­mög­lich­keiten der Finanz­ver­waltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standa­r­di­sierung zumindest im Bereich der Finanz­ver­waltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parla­ments­ge­setzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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