22.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.06.2011

FG Münster: Tätigkeit des Berufsbetreuers unterliegt der UmsatzsteuerSelbständige Tätigkeit weder nach nationalen Umsatz­steu­errecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit

Betreu­ungs­leis­tungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatz­steu­errecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall beanspruchte der Kläger, der als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, die Steuer­frei­stellung seiner Umsätze.

Privates Unternehmen ist weder als "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht. Für den Kläger gelte zum einen nicht die nationale Befrei­ungs­vor­schrift des § 4 Nr. 18 UStG, da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrts­pflege sei und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Zum anderen könne sich der Kläger - so das Gericht weiter - auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Denn weder handele es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien allerdings vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch habe Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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