22.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.05.2008

Aufwendungen als Betreuer eines Familien­an­ge­hörigen sind steuerlich nicht abzugsfähigKeine außer­ge­wöhnliche Belastung

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen Familien­an­ge­hörigen anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied.

Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber auch Familien­an­ge­hörige des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600 entstanden, die er als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Außer­ge­wöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangs­läu­figkeit nicht als gegeben an, da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesell­schaft­licher Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivil­recht­lichen Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2008

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