15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.02.2014

Aufwendungen für den Freikauf von der türkischen Wehrpflicht sind nicht abzugsfähigFinanzgericht Münster verneint Anerkennung der Aufwendungen als außer­ge­wöhn­lichen Belastungen oder Werbungskosten

Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht in der Türkei stellen weder Werbungskosten noch außer­ge­wöhnliche Belastungen dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staats­an­ge­höriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18monatigen Wehrpflicht hätte - so der Kläger - eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet.

Für Freikauf von der Wehrpflicht standen private Gründe im Vordergrund

Das Finanzgericht Münster behandelte - wie zuvor das Finanzamt - die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.

Keine Außer­ge­wöhn­lichen Belastungen - Aufwendungen sind nicht zwangsläufig entstanden

Die Kosten stellten ferner keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staats­bür­gerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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