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Finanzgericht Münster Urteil25.11.2011

Bloßer Hinweis auf das "zuständige" Generalvikariat bei Kirchen­steu­er­fest­set­zungen nicht ausreichendFehlerhafte Rechts­be­helfs­be­lehrung bei Kirchen­steu­er­fest­set­zungen

Eine Rechts­be­helfs­be­lehrung, die für einen Einspruch als zuständige Behörde lediglich das "zuständige Generalvikariat" benennt, ist unzureichend.

Gegenüber dem in Polen katholisch getauften Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls setzte das Finanzamt mit der Einkommensteuer auch die katholische Kirchensteuer fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer ist ausgeführt, dass der Einspruch bei dem "zuständigen (erz-)bischöflichen Generalvikariat" einzureichen sei.

Einspruch gegen Kirchen­steu­er­be­scheid vom Generalvikariat abgelehnt

Der Kläger legte gegen den Kirchen­steu­er­be­scheid Einspruch ein, den er damit begründete, nicht Mitglied der deutschen, sondern lediglich der polnischen katholischen Kirche zu sein. Der Einspruch ging etwa sechs Monate nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Generalvikariat ein und wurde als unbegründet abgewiesen, da es nur eine einzige weltumspannende katholische Kirche gebe.

Zu ordnungsgemäßer Rechts­be­helfs­be­lehrung gehört Angabe des Ortes der Behörde

Das Finanzgericht Münster entschied zunächst, dass der Einspruch fristgerecht eingelegt worden sei, da sich die Einspruchsfrist wegen der fehlerhaften Rechts­be­helfs­be­lehrung auf ein Jahr verlängert habe. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehöre auch die Angabe des Ortes der Behörde, bei der der Einspruch einzulegen sei. Aus dem bloßen Hinweis auf das "zuständige" Generalvikariat könne der Steuer­pflichtige nicht erkennen, wo er den Einspruch einlegen müsse.

Klage dennoch erfolglos: Katholische Kirche ist weltweite Bekennt­nis­ge­mein­schaft

Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg, weil der Kläger Mitglied der katholischen Kirche sei. Diese sei eine weltweite Bekennt­nis­ge­mein­schaft, die lediglich organisatorisch in einzelne Diözesen untergliedert sei. Insoweit bestehe ein Unterschied zur evangelischen Kirche, die autonome Landeskirchen habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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