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Urteil27.01.2017Finanzgericht Münster4 K 56/16 F
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Finanzgericht Münster Urteil27.01.2017

Übertragung eines Mitunternehmer­anteils auf eine Stiftung löst keine Nachver­steuerung nicht ausgeschütteter Gewinne ausÜbertragung stellt mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmer­anteils auf eine Stiftung keine Nachver­steuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hielt Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesau­rie­rungs­be­güns­tigung nach § 34 a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das Finanzamt nahm eine Nachver­steuerung der begünstigt besteuerten Gewinne mit der Begründung vor, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapital­ge­sell­schaft gleichzustellen sei, weshalb der Nachver­steu­e­rung­s­tat­bestand des § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde.

Wortlaut des Nachver­steu­e­rung­s­tat­be­stands nicht erfüllt

Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Wortlaut des Nachver­steu­e­rung­s­tat­be­stands sei nicht erfüllt. Die Übertragung eines Mitun­ter­neh­me­ranteils auf eine Stiftung sei mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung. Der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapital­ge­sell­schaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht. Mangels planwidriger Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung von § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Die Übertragung eines Mitun­ter­neh­me­ranteils sei in § 34 a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt, dass der Rechts­nach­folger den nachver­steu­e­rungs­pflichtigen Betrag vorzuführen habe. Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung mit der Einbringung in eine Kapital­ge­sell­schaft auch nicht vergleichbar, weil der Einbringende bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Betei­li­gungs­mög­lich­keiten verfüge, keine Gegenleistung erhalte.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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