Finanzgericht Münster Urteil27.01.2017
Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne ausÜbertragung stellt mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung dar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hielt Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das Finanzamt nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne mit der Begründung vor, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei, weshalb der Nachversteuerungstatbestand des § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde.
Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands nicht erfüllt
Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands sei nicht erfüllt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung sei mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung. Der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht. Mangels planwidriger Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung von § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils sei in § 34 a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe. Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft auch nicht vergleichbar, weil der Einbringende bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, keine Gegenleistung erhalte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online