24.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.04.2012

Wechsel zur Fahrten­buch­methode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässigMonatlich wechselnde Fahrten­buch­führung birgt erhöhte Manipu­la­ti­o­ns­gefahr

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres einheitlich geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschal­wert­methode ist somit nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1 %-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privat­nut­zungs­mög­lich­keiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermitt­lungs­methode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Monatlicher Wechsel zwischen Fahrtenbuch- und Pauschal­wert­methode widerspricht Vereinfachungs- und Typisie­rungs­ge­danken der gesetzlichen Regelung

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschal­wert­methode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisie­rungs­ge­danken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Eine monatlich wechselnde Fahrten­buch­führung berge eine erhöhte Manipu­la­ti­o­ns­gefahr und sei für die Finanz­ver­waltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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